— 130 — Die Entrichtung des Lagerausgleichs hat gleichzeitig mit der Zahlung des Zollbetrags, gegebenenfalls vor der Empfangnahme des Begleitscheins II zu geschehen. Eine Stundung findet nicht statt. 8 10. 5. Buchung und Der erhobene Lagerausgleich ist von der Hebestelle in das Zolleinnahmebuch einzutragen Verrecwung= und in den Reichssteuerübersichten bei der außerordentlichen Einnahme nachzuweisen. 8 II. 6. Rückzablung: Zu viel erhobene Lagerausgleichbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig Nacherhebung betragen und der Anspruch auf Rückzahlung binnen Jahresfrist, vom Tage der Erhebung, schriftlich oder mündlich angemeldet wird. Beträge von 3 J4. oder darüber, deren Uberhebung vor Eintritt der Verjährung festgestellt worden ist, siand auch ohne Antrag zur Zurückzahlung anzuweisen. Hebt der zum Empfange Berechtigte den angewiesenen Betrag innerhalb eines Jahres, vom Tage der Anweisung gerechnet, nicht ab, so ist der Betrag als heimgefallen zu behandeln. Zu wenig rnhobene Beträge sind nachzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig be- tragen und die Nachforderung binnen Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsver- pflichtung, erfolgt. III. B#.eredelung- S 12. ½ Die aus einem Veredelungsverkehre zu zahlenden Zollbeträge für Waren der im § 2 unter Ziffer 1 bezeichneten Art sind mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen. Die Zinsen fließen in die Reichskasse. Die der Zinsberechnung zu Grunde zu legende Zeit bestimmt die Direktivbehörde nach den Umständen des einzelnen Falles; im übrigen finden die in den §§ 8 bis 11 für den Lagerausgleich gegebenen Vorschriften siungemäß Anwendung. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.