— 134 — 3. Versicherungswesen. Bekanntmachung, betreffend die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes- behörden. Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. November 1905 bestimme ich auf Grund des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundes- regierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge- schäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: A. Preußen. Totengilde in Leezen, Kreis Segeberg. B. Oldenburg. Pferdeversicherungsverein für Birkenfeld und Umgegend mit dem Sitz in Birkenfeld. Berlin, den 4. Februar 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Beamten der Hospitalverwaltung sowie der Sparkasse und des Leihhauses zu Metz von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (88§ 5, 6, 7 des Invalidenversicherungsgesetzes — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —). Vom 13. Februar 1906. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 1906 gemäß § 7 des Invalidenver= sicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten der Hospitalverwaltung sowie Der Sparkasse und des Leihhauses zu Metz anzuwenden sind. Berlin, den 13. Februar 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.