— 137 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. DZu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungeun. XXXIV. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 20. Februar 1906. 3 Nr. 9. —&tfl.—— Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1900..w .... Seite 137 Zoll= und Steuerwesen. Der Vundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen und Dienst- vorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Fe- bruar 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 109 — die Zustimmung zu erteilen und sie an Stelle der zur Zeit gültigen Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften sowie der diese abändernden und ergänzenden Bundesratsbeschlüsse vom 1. März 1906 ab in Kraft zu setzen. Eine Ausgabe der Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften, welche zugleich den TLext des Gesetzes vom 7. Februar 1906 enthält, wird in R. v. Deckers Verlag, G. Schenck in Verlin SW., Jerusalemerstraße 56 erscheinen. Berlin, den 9. Februar 1906. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (Neichs-Gesetzbl. S. 109). I. Gattung, Menge und Wert der Waren. § 1. (1) Bei den Anmeldungen für die Warenverkehrsstatistik ist den Angaben über Gattung, Menge und Wert der Waren (8§8 1, 2 des Gesetzes) das Statistische Warenverzeichnis zu Grunde zu legen, das in fortlaufender Nummernfolge die Waren einzeln oder in Gruppen in der Reihenfolge der Abschnitte und Unterabschnitte des Zolltarifs aufführt und für jede Warengattung den Maßstab der Anschreibung (Kilogramm, Festmeter, Faß, Stück, Wert usw.) bezeichnet. In der Regel muß die Gattung jeder 21