0. W — 150 — zollgesetzes) und der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, werden für die Statistik durch Übergabe der Zollpapiere angemeldet und in den Verkehrsnachweisungen erst dann zur Anschreibung gebracht, wenn diese Waren ganz oder teilweise im Inland oder Auslande verbleiben. Das Gleiche gilt von den auf Musterpaß ein= oder ausgeführten Waren. Verbleiben die Waren ganz oder teilweise im Inland oder im Auslande, so ist dies der Anmeldestelle, bei der der Musterpaß ausgefertigt ist, anzumelden. F. Der kleine Grenzverkehr. 8 32. () Inm kleinen Grenzverkehre, d. i. im nachbarlichen Verkehre von Grenzorten, die wechsel- seitig in der Regel nicht mehr als 15 km von der Grenze entfernt liegen, genügt die mündliche An- meldung. Weitergehende Erleichterungen können die Zolldirektivbehörden und, soweit es sich lediglich um die Erlaubnis zur nachträglichen Anmeldung und um Befreiung von der Gestellung der Waren in Einzelfällen handelt, die Hauptämter zugestehen. .(02) Roh= und Hilfsstoffe für Fabriken und andere Anstalten der Großindustrie, Waren des Großhandels müssen jedoch auch beim Verkehr im Grenzbezirke schriftlich angemeldet werden. Die schriftliche Ammeldung ist nur dann zu verlangen, wenn die Ware im Einzelfalle je nach den begleitenden Umständen, den örtlichen Verhältnissen und dergleichen als Ware des Großhandels anzusehen ist. 2. Der Freihafen Hamburg. A. Eingang in den Freihafen Hamburg. § 33. Eingang seewärts (unmittelbar aus dem Ausland oder von einem deutschen Hafen). (1) Als von See eingehend haben diejenigen Waren zu gelten, die die Zollgrenze auf der Elbe bei Cuxhaven oder die Zollgrenze auf der Kieler Föhrde überschreiten und in demselben Beförderungsmittel oder unter Anderung desselben, ohne dazwischen liegende Lagerung am Lande, in den Freihafen Hamburg eingeführt werden. Als von See eingehend gelten auch die von See in Curhaven eingehenden, von dort mit der Eisenbahn in den Freihafen Hamburg beförderten Waren. (2) Für die Reichsstatistik sind nur diejenigen von See in den Freihafen eingehenden Waren anzumelden, die in dem Freihafen auf ein landfestes Lager genommen werden oder zum Verbrauch im Freihafen bestimmt sind. Als landfestes Lager gelten auch die Fabrikbetriebe des Freihafens Hamburg, die Tanks und die Schuppen am Petroleumhafen und die Kaispeicher; die übrigen Kai- anlagen dagegen nicht, sofern nicht ausnahmsweise von den hamburgischen Behörden anders bestimmt wird. Die Anmeldung erfolgt durch den Hamburger Empfänger. Wohnt der Empfänger nicht in Hamburg und ist dort ein Vertreter desselben nicht vorhanden, so hat der Warenführer oder sein Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagent) die Anmeldung zu bewirken. (3) Die Anmeldung der von See eingehenden Waren hat innerhalb 14 Tagen nach deren Ankunft in dem Freihafen Hamburg mit Anmeldeschein nach dem Muster der Anlage 10 zu erfolgen. (4) Die Eingangsanmeldung muß außer den erforderlichen Angaben über Gattung, Menge und Wert sowie Herkunftsland noch enthalten: a) den Namen des Schiffes, mit dem die Ware eingegangen ist, und den Tag der Ankunft, b) die Anzahl, Art, Marke und Nummer der Packstücke, c) den Namen des Empfängers, d) die Angabe, ob die Ware auf ein landfestes Lager im Freihafen gebracht oder dort ver- braucht werden soll. Als zum Verbrauch im Freihafen bestimmt sind insbesondere auch solche Waren anzusehen, die zum dauernden Verbleibe daselbst bestimmt sind, z. B. Steine zum Pflastern, Steine, Eisen, Holz zur Errichtung von Gebäuden. (5) Das Hamburgische Deklarationsbureau kann im Bedürfnisfalle Handeltreibenden in Hamburg auf Antrag gestatten, daß sie bei Zusammenpackung verschiedener zum Eingange bestimmter Waren in