— 151 — einem Packstücke den Gesamtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Rohgewichte nebst Verpackungsart anmelden, wenn sie sich verpflichten, den Wert der Sendung in deutscher Währung mitanzugeben. Die Wertangabe hat nach § 1 (13) zu erfolgen. (6) Wenn die Konnossemente (Seefrachtscheine) oder sonstigen Ladungspapiere über von See eingegangene Waren nicht auf den Namen des Anmeldenden lauten, so ist in der Anmeldung anzugeben, auf wessen Namen sie ausgestellt sind. (7) Für jedes in den Freihafen Hamburg aus dem Auslande beladen ankommende Schiff ist von dem Schiffsführer oder seinem Vertreter innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft ein Ladungs- verzeichnis (Manifest) einzureichen, für dessen Vollständigkeit bezüglich der Aufführung aller geladenen Güter der Aussteller verantwortlich ist. (8) Für größere Schiffe, namentlich für mit Stückgütern beladene Dampfschiffe kann die Ein- lieferungsfrist auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden, in der letzten Hälfte des Dezember indes nur im Falle eines dringlichen Bedürfnisses. (9) Das Ladungsverzeichnis muß mit den Konnossementen und sonstigen Ladungspapieren übereinstimmen, jedoch sind die üblichen deutschen Benennungen der Waren statt der fremdländischen anzugeben. Außerdem sind in dem Ladungsverzeichnisse die Hamburger Empfänger der Waren nam- haft zu machen. (10) Der Schiffsführer und sein Stellvertreter sind für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich und verpflichtet, deren Richtigkeit auf Verlangen nachzuweisen. 8 34. Eingang von Waren aus dem Auslande land- oder flußwärts. (1) Die Anmeldung sowohl der unmittelbar aus dem Auslande land= oder flußwärts in den Freihafen Hamburg eingehenden Waren (Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet) als auch der mittelbar von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschluß in den Freihafen Hamburg land= oder flußwärts gebrachten ausländischen Waren erfolgt mittels der Zollpapiere (Ladungsverzeichnisse mit Begleitzetteln, Begleitscheine) oder gelber Anmelde- scheine (Anlage 4). (2) Waren, die beim Eingang aus dem Auslande durch einen anderen Zollausschluß oder einen Freibezirk durchgehen und land= oder flußwärts in den Freihafen Hamburg gebracht werden, sind als unmittelbar aus dem Ausland eingehend anzumelden. (3) Die Anmeldescheine (Zollbegleitpapiere, gelbe Anmeldescheine) müssen außer den erforder- lichen Angaben über Gattung, Menge und Wert sowie Herkunftsland noch enthalten: 3 die Anzahl, Art, Marke und Nummer der Packstücke, b) den Namen und Wohnort des Empfängers, 0) die Angabe, ob die Ware auf ein landfestes Lager im Freihafen gebracht oder dort ver- braucht werden, oder unmittelbar durch den Freihafen durchgehen soll, d) im Falle des unmittelbaren Durchganges durch den Freihafen Hamburg das Bestim- mungsland. * Eingang von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets in den Freihafen Hamburg (Ausfuhr inländischer Waren nach dem Freihafen Hamburg oder über diesen nach fremden Ländern) land= oder flußwärte. (1) Für die Anmeldung des Einganges von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, einschließlich der unter Uberwachung versandten, einer inländischen Steuer unterliegenden Waren, sowie don Waren des Veredelungsverkehrs in den Freihafen Hamburg gelten die in den §§ 3, 21, 22, 26 vorgesehenen Vorschriften. (2) Die Bestimmungen im Absatz 1 des § 6 des Gesetzes gelten jedoch nur dann, wenn der Frachtbrief ausdrücklich die Ausliefenung der Ware im Freihafen vorschreibt und die Sendung zum ungeteilten Ausgange dahin bestimmt ist. Anlog e