amage 2. — 162 — 8 56. (1) Wird die Bestimmung der Waren während der Beförderung in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr angemeldeten Waren (8§ 54) im Zollgebiet, oder die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waren im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein für die im Inlande verbleibenden Waren sofort nach Eintritt der Anderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) seitens des Warenführers vorzulegen; der Anmeldeschein über die im Auslande verbliebenen Waren dagegen ist seitens des Versenders der Waren innerhalb der ersten acht Tage nach dem Eintritte der veränderten Bestimmung, unter Angabe des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausganges zuzustellen. Die Angabe über die veränderte Bestimmung kann auch durch den Warenführer bei der nächstgelegenen Anmeldestelle unter Ubergabe des Anmeldescheins erfolgen. (2) Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Marken im erforderlichen Betrage ver- sehen, so hat dies im ersteren Falle der Warenführer, im letzteren Falle der Versender der Waren nachzuholen. Diese Vorschrift findet auf Durchfuhrscheine über aus dem Auslande kommende Waren une 5. 1 (gelbe Scheine mit grünem Rande nach Anlage 5 und rosafarbene Scheine mit gelbem Rande nach Anlatge . Anlage 7) keine Anwendung. Derartige Sendungen sind auch im Falle des Verbleibens im Ausland infolge veränderter Bestimmung gebührenfrei. Die etwa erhobene Gebühr ist von der Anmeldestelle des Ausganges zu erstatten. (3) Wird die Bestimmung einer zum Durchgange durch das Zollgebiet ohne Zollüberwachung auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere angemeldeten Warensendung in der Weise geändert, daß ein Teil derselben im Zollgebiete verbleibt, so ist über diesen Teil von dem Anmeldepflichtigen der nächst- gelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig versehener Anmeldeschein nach Muster der Anlage 2 unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten Anmeldescheins vorzulegen. Diese Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle hinsichtlich des neuen Anmeldescheins zu gelten, den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem Vermerk über die veränderte Bestimmung eines Teiles der Waren und deren berichtigte statistische Anmeldung zu versehen und ihn dem Warenführer zurückzugeben. (4) Der beim Eingang auf den Anmeldeschein verwendete Gebührenbetrag ist von der Aus- gangsanmeldestelle unverkürzt zu erstatten. (60) Wenn von einer zum Durchgange durch das Ausland bestimmten Sendung inländischer Güter ein Teil im Auslande verblieben ist, so hat die Anmeldestelle am Wiedereingangsort auf dem zur Vorlage gebrachten Anmeldeschein einen Vermerk über Gattung und Menge der im Auslande verbliebenen Waren zu machen und diese in der Nachweisung für die Ausfuhr unter Verrechnung der vorgeschriebenen statistischen Gebühr anzuschreiben, wenn der Anmeldeschein mit Marken bereits versehen war. Sofern sich jedoch auf dem Anmeldescheine noch nicht Stempelmarken im erforderlichen Betrage befunden haben, hat der Warenführer vor Ubergabe an die Anmeldestelle ihn für die im Auslande verbliebenen Waren mit solchen zu versehen. # Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten der Beförderung, namentlich für die durch öffentliche Beförderungsanstalten vermittelten, bezüglich der im § 54 bezeichneten Waren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Aumel destelle Abstand genommen werden. Bei Versendungen mittels der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen. Ubergangsbestimmungen. (1) Die in den bisherigen Ausführungsbestimmungen genaunten Vordrucke dürfen noch bis Ende des Jahres 1907 verwendet werden. (2) Die Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr im Wertbetrage von 20 Pf. dürfen einstweilen weiter verwendet werden. Sie werden, solange die vorhandenen Bestände reichen, bei den Postanstalten verkauft. (3) Im Postverkehre brauchen die Doppel der Zollinhaltserklärungen zu Paketen mit Wert- angabe erst vom 1. Jannar 1907 ab auf Vordrucken von grüner Farbe ausgestellt zu werden.