— 193 — B. Vienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 109). I. Anmeldestellen. * Anmeldestellen sind: 1. die Zollämter im Grenzbezirke sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) ge- legenen Zollstellen für bestimmte Verkehrsarten, die im Grenzbezirke für statistische Erhebungen besonders errichteten Anmeldeposten, die von den obersten Landesfinanzbehörden für die Erhebung des Warenverkehrs in den Zollausschlüssen bestimmten Anmeldestellen, die von den obersten Landesfinanzbehörden errichteten Anmeldeposten für die Erhebung der von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das Land gebrachten Fische, Robben, Wal= und anderen Seetiere sowie der davon gewonnenen Erzeugnisse, . die Zoll- und Steuerstellen im Innern, bei denen nach Maßgabe der Zollgesetze Waren für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr behandelt werden. * 2. (1) Die Anmeldestellen werden unterschieden in: 1. Anmeldeposten, 2. Anmeldeämter. (2) Die Anmeldeposten sind im Grenzbezirk oder außerhalb desselben nach Bedürfnis lediglich für statistische Erhebungen errichtete Stellen oder mit statistischen Erhebungen besonders betraute Gemeindebehörden, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet. Die im § 1 Ziffer 4 erwähnten Anmeldeposten können ausnahmsweise auch am Sitze eines Zollamts errichtet werden. (3) Die Anmeldeämter sind die Zollämter im Grenzbezirke, die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollämter, die Zoll= und Steuerämter im Innern und die für die Erhebung des Warenverkehrs in den Zollausschlüssen bestimmten Anmeldestellen. — co— 1. Anmeldeposten. a) Anmeldeposten (mit Ausnahme der im § 1 ziffer 4 genannten). * 3. Jedem Anmeldeposten wird eine bestimmte Strecke der gollgebietsgrenze zugeteilt, für die er unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen die den Anmeldestellen obliegenden Geschäfte wahrzunehmen hat. 84. (1) Die Anmeldeposten haben darauf zu achten, daß ihnen alle Waren, bei deren Beförderung die Zollgebietsgrenze innerhalb der ihnen zugeteilten Grenzstrecke überschritten wird, soweit Ausnahmen nicht besonders zugelassen sind, vorschriftsmäßig angemeldet werden. 28