— 195 — & 11. Die an den Anmeldeposten abgegebenen Anmeldescheine, einschließlich der ihnen in verschlossenem Briefumschlag etwa beigefügten Angaben, sind nach der Zeit der Abgabe mit fortlaufenden Ordnungs- zahlen zu versehen und nebst den Aufzeichnungen über die mündlich angemeldeten Waren dreimal monatlich in den im § 49 vorgesehenen Fristen wohlverpackt dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Anmeldeposten seinen Sitz hat, zu übersenden. * 12. Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben bei den Bezirksbereisungen die Geschäftsführung der Anmeldeposten zu prüfen. b) Anmeldeposten für die von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das Land gebrachten Seetiere sowie für die davon gewonnenen Erzeugnisse. 8 13. () Die Obliegenheiten des Anmeldepostens werden an denjenigen Plätzen, an denen sich Zollstellen nicht befinden, geeigneten Personen übertragen. An Plätzen, an denen sich Fischereiaufseher oder andere Fischereibeamte befinden, werden diesen die bezeichneten Obliegenheiten übertragen. (□)Der Verwalter des Anmeldepostens darf Unberechtigten keine Einsicht in die Nach- weisungen gestatten. * 14. Werden die an das Land gebrachten Seetiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse öffentlich versteigert oder von den Fischereigesellschaften in den freien Verkehr gebracht oder in ihren eigenen Betrieben verarbeitet, so haben die vereidigten Versteigerer (Auktionatoren, Verkäufer) oder die Fischereigesellschaften die Geschäfte der Anmeldeposten zu versehen, und zwar auch für die Plätze, an denen sich Zollstellen befinden. 2. Anmeldeämter. 8 15. Hinsichtlich der nicht der Zoll und Steuerabfertigung unterworfenen Waren finden die Vor- schriften der §& 3, 4 und 9 auch auf die Anmeldeämter im Grenzbezirke sowie auf die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollstellen und die §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 auf alle Anmeldeämter (mit Ausnahme der für die Ermittelung des Warenverkehrs in den Zollausschlüssen besonders errichteten) sinngemäße Anwendung. Die Obliegenheiten der letzteren werden von den obersten Landesfinanzbehörden festgesetzt. § 16. Bei den Gegenständen, die der goll= oder Steuerabfertigung unterliegen, sind die erforderlichen Angaben über die Herkunft der Waren sowie darüber, ob die Waren a) von einer Niederlage, aus einem Freibezirk oder einem gollausschlusse gekommen sind, und zwar beim Ausgang aus dem Freihafen Hamburg unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den §§ 36, 37 der Ausführungsbestimmungen, oder b) dem Veredelungsverkehr angehören, oder Jc) gegen Erteilung von Einfuhrscheinen eingelagert sind, in die Abfertigungspapiere und Zollbücher aufzunehmen und darin bei stattfindenden Ubertragungen bis zur erfolgten Eintragung in die Verkehrsnachweisungen festzuhalten. §+s 17. Die Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen ist bei der Beförderung von Waren auf Eisen- bahnen oder Dampfschiffen derart vorzunehmen, daß Verspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden. 28“