— 200 — (6) Waren, die beim Eingang in inneren Umschließungen nach den Bestimmungen über die Tara nach Maßgabe der Umschließung zur Verzollung gelangen, sind unter der statistischen Nummer in Anschreibung zu bringen, die der bei der Verzollung in Anwendung gebrachten Zolltarifnummer entspricht. 4. Bezeichnung der Mengen in den Verkehrsnachweisungen. g 24. (1) Der Maßstab für die in den Nachweisungen anzugebenden Mengen und Werte der Waren ist wie folgt zu bezeichnen: Kilogramm.. dddurch ka, Festmeer Imnm, Stücch..w Sst., Faß (Tonnen) Heringe ..... -Fs3., Weingeist.....« Wg., ganze Flaschen 1/1 Fl., halbe Flaschen ½ Il., Liter , Brutto Registertons b. R. T., Netto Registertons . Eei. R. T., Tragfähigkeit... JD—T—-Xo0o., Markz AM. (2) Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waren ist in den Nach- weisungen I und II die Menge nach dem zgollpflichtigen (Roh= oder Rein-) Gewicht anzugeben. Außerdem ist bei der Anschreibung von Getreide, Hülsenfrüchten, Olfrüchten und anderen tarifmäßig nach dem Rohgewichte zu verzollenden Waren, die sowohl verpackt als unverpackt eingeführt zu werden pflegen, sowie von Mehl in den Nachweisungen für die Einfuhr, und zwar in der Spalte „Maßstab“, der Vermerk „rh.“ (roh) oder „I#n.“ (rein) aufzunehmen, je nachdem die bezeichneten Waren mit ihrem Roh= oder Reingewichte verzollt wurden. Im übrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzu- schreibenden Waren ausschließlich nach dem Reingewichte zu verzeichnen. (3) Bei Flüssigkeiten und den zur Einfuhr kommenden verdichteten Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum Reingewichte gerechnet. Bei der Einfuhr von flüssigen tierischen und pflanzlichen Fetten, fetten Olen und Mineralölen zur Veredelung, auf eine Niederlage, ein fortlaufendes Konto, in einen Freibezirk oder einen Zollausschluß sowie bei der Ausfuhr ist das Eigengewicht der flüssigen Fette, fetten Ole und Mineralöle — sonach ohne das Gewicht der Umschließungen und der zur Beförderung dienenden Behältnisse —, bei der Ausfuhr von verdichteten Gasen das Eigengewicht der Gase ohne Stahlflaschen usw. in den Verkehrsnachweisungen anzugeben; in die Spalte „Maßstab“ ist noch der Buchstabe „E“ einzufügen. (4) Für den unter landessteuerlicher Uberwachung in Fässern ausgehenden, nur nach Literzahl angegebenen Wein ist die Umrechnung in Reingewicht einschließlich Faßgewicht nach dem Verhältnisse von 1 al 117 kg vorzunehmen. (5) Die Menge der in Tankschiffen usw. beförderten Flüssigkeiten ist anzugeben bei der Einfuhr: a) von verzollten Flüssigkeiten, für die ein Tarazuschlag festgesetzt ist, nach dem zollpflichtigen Gewichte; b) bei allen anderen Waren nach dem Eigengewichte der Flüssigkeit; bei der Ausfuhr und Durchfuhr überall nach dem Eigengewichte der Flüssigkeit. Die Beförderung in Tankschiffen usw. ist in den Verkehrsnachweisungen durch den Vermerk „T“ in der Spalte „Maßstab“ besonders ersichtlich zu machen. (6) Ist bei verpackten, nach dem Reingewicht anzuschreibenden Waren nur das Rohgewicht bekannt, so wird ihr Reingewicht unter Anwendung der vom Bundesrate für die Einfuhr gollpflichtiger Waren und vom Kaiserlichen Statistischen Amte für die Einfuhr zollfreier Waren sowie für die Ausfuhr besonders festgesetzten Tarasätze berechnet, die in der von dem Kaiserlichen Statistischen Amte heraus- gegebenen Handausgabe des Statistischen Warenverzeichnisses zu den einzelnen Nummern angegeben