l l- — — 1l I. Monalsnachweisungen. 1. Monatliche Nachweise über den auswärtigen Handel. 2. Monatliche Nachweise über die Bestände an Getreide und Mehl in Zollagern am Schlusse des abgelaufenen Monats. 3. Zusammenstellung der von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das Land gebrachten Fische, Robben, Wal- und anderen Seetiere sowie der davon gewonnenen Erzeugnisse. II. Jahresnachweisungen. Der auswärtige Handel nach Menge und Wert der Warengattungen. . Der auswärtige Handel im Verkehre mit einzelnen Ländern nach Menge und Wert der Warengattungen. 3. Der auswärtige Handel nach Warengattungen und Mengen mit Unterscheidung der Herkunfts und Bestimmungsländer. 4. Der Verkehr auf landfesten Lagern im Freihafen Hamburg, der Verkehr in den anderen Zollausschlüssen, in den Freibe zirken und der Niederlageverkehr. 5. Der Veredelungsverkehr. (I. Die Berechnung der Zollerträge. 7. Zusammenstellung der von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das Land gebrachten Fische, Robben, Wal= und anderen Seetiere sowie der davon gewonnenen Erzeugnisse. (2) Die unmittelbare Durchfuhr ist nach Mengen, Warengattungen, Oerkunfts= und Bestimmungs- ländern ohne Angabe von Werten darzustellen. —.— 857. Die Werte der Waren des auswärtigen Handels sind alljährlich durch das Kaiserliche Statistische Amt festzustellen, indem Einheitspreise für die einzelnen Warengattungen ermittelt werden. Zum Zwecke dieser Preisermittelung: 1. wird das Kaiserliche Statistische Amt sich mit Handelskammern, kaufmännischen und industriellen Vereinen, Kaufleuten, Industriellen usw. in Verbindung setzen und erhalten, um über die Preisgestaltung der Waren Nachrichten einzuziehen; ist das Kaiserliche Statistische Amt verpflichtet, jährlich Sachverständige der Landwirt- schaft, der verschiedenen Zweige des Handels, der Industrie und der Wissenschaft einzu- berufen, die als handelsstatistischer Beirat für die Ermittelung der Handelswerte usw. gruppenweise und nötigenfalls auch als Gesamtbeirat zusammentreten; 3. ist das Kaiserliche Statistische Amt befugt, sich von den Anmeldeämtern (Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und deren Unterstellen) für einzelne Warennummern, deren Preis- ermittelung ohne Kenntnis der Versendungsorte oder der besonderen Art der Ware zu große Schwierigkeiten bietet, die Anmeldescheine einsenden zu lassen. #§#“ *. Das Kaoiserliche Statistische Amt ist ermächtigt, alle für die Bearbeitung der Handelsstatistik zweckdienlichen Auskünfte von den Anmeldestellen, Versendern und Empfängern einzuholen. § 59. Insoweit es sich gemäß den Vorschriften in dem § F nicht lediglich um Erhebungen für Einzelfälle durch die Anmeldestellen handelt, wird das Kaiserliche Statistische Amt den Direktivbehörden Mitteilung machen. 5