— 240 — 2. Die Bestimmungen des § 21 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und des § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes über den Ausschluß des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente finden auf die Angehörigen des Königreichs Belgien keine Anwendung, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Unfalls nicht in den zufolge des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1900 als Grenzgebiet geltenden Bezir## des Königsreichs Belgien hatten. 3. Die vorstehenden Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1905 ab, soweit über den Anspruch bei dem Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 4. Dieser Beschluß tritt am 1. März 1906 in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1906. Der Reichzkanzler. Im Auftrage: Caspar. Berlin, Carl Heimanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.