— 245 — 5 10. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben von den erteilten Auskünften sowie deren Abänderungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen und sie mit tunlichster Beschleunigung dem Reichs- schatzamt unter Vorlegung der ihnen überwiesenen zugehörigen Proben, Abbildungen oder Beschreibungen der Ware mitzuteilen. Für die Mitteilung ist das nachstehende Muster 2 zu benutzen. Fälle, welche so einfach liegen, daß eine Verschiedenheit der Ansichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es sich um ganz untergeordnete Fragen handelt, können von der Mitteilung ausgenommen werden. § 11. Das Reichsschatzamt hat dafür Sorge zu tragen, daß Verschiedenheiten in den von mehreren Direktivbehörden über dieselbe Ware erteilten Auskünften mit größter Beschleunigung durch Vermittelung der beteiligten obersten Landes-Finanzbehörden oder des Bundesrats beseitigt werden. Es hat ferner die ihm zugehenden Auskunftsanzeigen, soweit nicht auf Grund der vorstehenden Bestimmungen noch ein Schriftwechsel erforderlich ist, fortlaufend zusammenzustellen und diese Zusammen- stellungen den Bundesregierungen zur Mitteilung an die Zollstellen zu übersenden.