— 251 — 1. Bretichen aus Holz sowie Rollen, Täfelchen, Spulen, Scheibchen und dergleichen aus unedlen Metallen, Holz, Rohr oder Pappe, die als Einlagen für Gewebe, Bänder, Gespinste, Linoleum, Kautschukwaren, Papier oder dergleichen dienen; Karten von Pappe oder Papier, an denen die Waren angeheftet, aufgespannt oder in sonstiger Weise befestigt sind; Wachstäfelchen, in die künstliche Zähne eingesteckt sind; 2. Kartons (auch Uberkartons) sowie Schachteln und Kästchen (mit Ausnahme solcher aus rohem, ungefärbtem Holz), in denen Riech= oder Schönheitsmittel, Schokolade- waren, Zuckerwaren, feines Backwerk, Oblaten, überzuckerte Früchte oder überzuckerte Südfruchtschalen (Succade) eingehen; Z 3. Umschließungen aller Art (Kasten, Etuis, Futterale, Überzüge und dergleichen, auch Schutzdecken für Maschinen oder Fahrzeuge), die nach den Gegenständen, die sie ent- halten, besonders geformt sind; ferner auch diejenigen Umschließungen, welche zum dauernden Schutze solcher Etuis usw. bestimmt sind; 4. Kisten, Dosen und dergleichen aus Blech, in denen Nähnadeln, Gewürze, feines Back- werk, Kakaopulver oder geschnittener Rauchtabak eingehen; 5. Dosen und Kistchen (mit Ausnahme solcher aus rohem, ungefärbtem Holz), in denen Lee binecht: sofern das Gewicht der einzelnen Dosen usw. mit dem Tee 5 kg nicht übersteigt. 6. Töpfe und Terrinen, in denen Pasteten, eingemachter Ingwer oder dergleichen, sowie Büchsen, Dosen und dergleichen, in denen Fleisch, eingemachte Früchte oder andere zu- bereitete Nahrungs= und Genußmittel eingehen; Umhüllungen aus Bast, Schilf, Papier, Leinwand, Glas oder dergleichen, die beim Eingange von Zigarren oder Zigaretten jedes einzelne Stück umgeben; Pappkartons, in denen einzelne Muffe oder Barette aus Pelzwerk eingehen; laschen, Papier (einschließlich der Papierchemisen und Papiermäntel von Geweben), appe (einschließlich der Pappchemisen und Pappmäntel von Geweben), Bindfaden; ferner diejenigen Verpackungsmittel (Holzwolle, Watte, Werg und dergleichen), welche inner- halb der zum Reingewichte der Waren gehörigen Umschließungen zur Sicherung der Waren dienen. Ausnahmsweise werden Schachteln, Körbchen, Kistchen, Säckchen und Bällchen, in denen nach dem Reingewichte zollpflichtige frische oder getrocknete Südfrüchte, sowie kleine Kisten, Körbchen und Pappkasten, in denen Zigarren oder Zigaretten eingehen, auch wenn sie zur dauernden Auf- bewahrung der Waren bestimmt sind und beim Klein= oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen, nicht zum Reingewichte gerechnet (vgl. auch §§ 6 und 19). Ferner sind vertragsmäßig Pappschachteln (Kartons), auch mit aufgenähtem Muster- knopf, in denen Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen der Nr. 611 oder aus Steinnuß, Areka oder dergleichen der Nr. 646 lose oder auf Karten von Pappe oder Papier aufgenäht oder sonst befestigt eingeführt werden, nicht zum Reingewichte zu rechnen. 2— 55 3. Ermittelung des Reingewichts durch Abzug der Tara nach Tarasätzen. 85. Die Ermittelung des Reingewichts hat in der Regel durch Abrechnung der Tara von dem Rohgewichte nach den in dem Taratarife festgesetzten Tarasätzen zu erfolgen. Außerdem sind, soweit nicht im Taratarif anderes bestimmt ist, als Tara zu berechnen: für Ballen 4, für Mattenverpackung 4, für Säcke 2, und für einfache Umschließungen aus leichten Geweben 1 v. H. des Rohgewichts. Ist für Ballen im Taratarif ein geringerer Tarasatz als 4 v. H., für Mattenverpackung aber kein Tarasatz vorgesehen, so gilt für die Mattenverpackung der Tarasatz für Ballen. Die Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 gelten auch für die nach dem Reingewichte zollpflichtigen Flüssigkeiten (§ 3), welche außer den zum Reingewichte gehörigen un- mittelbaren Umschließungen noch Umschließungen haben, die sich als Ballen-, Matten= oder Sack- verpackung oder als einfache Umschließungen aus leichten Geweben darstellen (s. dagegen s 8 letzten Abs.). 27 Allgemeine Bestimmungen. Taratarif.