— 255 — des Gewichts der beigepackten Ware auch in den Fällen der Verzollung zu Grunde zu legen, in denen das Gewicht der beigepackten Ware 10 v. H. des Gesamtgewichts übersteigt, sofern nach Lage der begleitenden Umstände anzunehmen ist, daß die Beipackung lediglich zum Zwecke der Umgehung des Eingangszolls für die Umschließung erfolgt ist. 8 21. Gehen mehrere verschieden tarifierte Waren in einer Umschließung ein, die zum Rein— gewichte der Ware zu rechnen ist, so wird der Zoll von dem Gesamtgewichte der Umschließung und der Waren nach dem Satze für die am höchsten belegte Ware erhoben, mit der Maßgabe jedoch, daß die am höchsten belegte Ware bei der Feststellung des anzuwendenden Zollsatzes außer Betracht bleibt, wenn ihr Gewicht nicht mehr als 5 v. H. des Gesamtgewichts beträgt. Ist letzteres der Fall, so findet die Vorschrift bezüglich der auf mechanische Gemenge von Waren an- zuwendenden Zollsätze in der Vorbemerkung 9 zum Warenverzeichnis sinngemäß Anwendung. 7. Tarazuschlag. 8 22. Bei der Verzollung von Waren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, ist in der Regel, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, dem Rein- gewichte das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzuzurechnen; ebenso ist bei der Ver- zollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, in der egel dem Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen ümschliequngen hinzu- zurechnen (Tarazuschlag). Soweit für Waren der in Rede stehenden Art nicht besondere Zuschlagssätze im Tara- tarife festgesetzt sind, ist ihrer Verzollung bis auf weiteres, falls die Waren unverpackt sind, das Eigengewicht und falls sie verpackt sind, das Rohgewicht oder bei den nach dem Reingewichte zollpflichtigen Flüssigkeiten das Reingewicht zu Grunde zu legen. 8. Zollbehandlung der Umschließungen. g 23. Beim Eingange von zollpflichtigen sowie von zollfreien Waren bleiben handelsübliche Umschließungen zollfrei, soweit sie nicht als zum Roh= oder Reingewichte der Waren gehörig mit der Ware nach den für diese geltenden Zollsätzen zu verzollen sind. Bei zollfreien Waren und ebenso beim Eingange der nach Stücksätzen zollpflichtigen Waren bleiben auch diejenigen handelsüblichen Umschließungen, welche bei den nach dem Gewichte zu verzollenden Waren zum Reingewichte der Waren gehören würden, insbesondere auch die nach den Waren besonders geformten Umschließungen, zollfrei (s. dagegen § 30). 8 24. · Als handelsüblich gelten die im Taratarif aufgeführten Umschließungen für die Waren, bei denen sie genannt sind, und die in § 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen aufgeführten für Waren aller Art. Außerdem sind als handelsübliche Umschließungen insbesondere anzusehen: 1. Mäntel aus Zeugstoff, in denen Gewebe eingehen, 2. eilelsuchiehungen (Blechkästchen und dergleichen), in denen Zigarren oder Zigaretten eingehen, 3.hölzerne Musterkoffer in den Fällen des 8 10, 4. gelarber grobe Holzkisten (Holzkoffer), in denen feine Felle zur Pelzwerkbereitung eingehen, 5. Gesöße aus Kupfer und Messingbomben, in denen verdichtete Gase eingehen, 6. Umschließungen aus Blei, Guttapercha oder Hartkautschuk, in denen Flußsäure (Fluor= wasserstoffsäure) eingeht, 7. eiserne Zylinder, in denen Steinkohlenteeröle eingehen, 8. Fahrradtorke in denen Fahrräder eingehen, 9. sogenannte Trommeln, auf denen Kabel eingehen. Handelsübliche Umschließungen.