— 264 — (Rückseite des Musters 2.) Anweisung zum Gebrauche. Abzugeben sind a) über zubereitete Schal= und Krustentiere die Versicherungen zu Ziffer 1 bis 3; b) über zubereitete andere Seetiere und über die aus solchen gewonnenen Erzeugnisse die Ver- sicherungen zu Ziffer 1 und 3. In Ansehung des Salzes ist die Versicherung zu Ziffer 3 nur dann erforderlich, wenn die Fangergebnisse zugleich auch mit Essig oder Ol usw. zubereitet sind oder wenn es sich ganz oder zum Teil um folgende Fische handelt: Steinbutte, Störe, Tarbutte (Glattbutte, Kleiste), Lachse, Seezungen, Neunaugen, Rotzungen (Kleinköpfige Schollen), Schnäpel. Der nicht zutreffende Teil des Vordrucks ist zu durchstreichen. uDie Erklärung ist doppelt auszufertigen; beide Ausfertigungen müssen genau mit einander überein- stimmen. Die erste Ausfertigung hat die Sendung bis zur deutschen Eingangsgollstelle zu begleiten. Die zweite Ausfertigung ist vom Verwalter der Anstalt an die Eingangszollstelle oder an den Reeder des Fangschiffs zu senden und in letzterem Falle vom Reeder sogleich der Eingangsgzollstelle zu übermitteln.