11. Zollfreiheit für eingelne Ausrüstungs. stücke. 12. Follaufsicht. 13. Sicherung der Beamten gegen Gefährdung. 14. Strafen. — 270 — stellten Waren mit den im Abrechnungsbuch angeschriebenen kein Zweifel besteht. Der Verbleib der Waren ist im Abrechnungsbuche nachzuweisen. Bleiben bei den einzelnen Tarifstellen die im Abrechnungsbuch abgeschriebe#n Waren- mengen hinter den Anschreibungen zurück, so sind für die nicht zur Abschreibung gekommenen Mengen die Zollgefälle nach dem Satze zu erheben, der am Tage der Anmeldung und Gestellung zur Eingangsabfertigung gültig war. Insoweit bei Neubauten hölzerner Schiffe der Zollwert der im Abrechnungsbuch als ver- wendet abgeschriebenen, im fertigen Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenstände aus Eisen (Anlage B) und der zur Herstellung derartiger Gegenstände erforderlichen Eisenmengen den im § 14 Abs. 3 festgesetzten Höchstbetrag übersteigt, sind die Zollgefälle ebenfalls einzuziehen. » Hiernach ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und nebst den Belegen zur Nachprüfung einzusenden. 8 20. Handelt es sich lediglich um einzelne fertige Schiffsausrüstungsstücke oder um die Aus- besserung einzelner solcher Gegenstände, so finden die Vorschriften der §§ 6 bis 19 keine An- wendung. In diesem Falle tritt die Zollbefreiung ein, nachdem die Verwendung der Waren zur Ausrüstung eines zollbegünstigten Schiffes zollamtlich überwacht und in dem Abfertigungspapiere bescheinigt worden ist. In dem Abfertigungsantrage hat der Schiffbauunternehmer das Schiff nach Namen, den Gewässern, auf denen es verwendet wird, Verwendungszweck und Betriebskraft zu bezeichnen und den Eigentümer des Schiffes anzugeben. Bei Schiffen der deutschen Kriegs- marine kann die Verwendungsbescheinigung durch das Schiffskommando oder den Vorstand einer reichseigenen Werft erteilt werden. estehen über die Eigenschaft als zollbegünstigtes Schiff Zweifel, so ist die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen. Bestehen Zweifel darüber, ob die Ausrüstungsstücke nach ihrer Menge und Beschaffenheit der Art, der Größe und dem Ver- wendungszwecke des Schiffes entsprechen, so kann auf Antrag des Schiffbauunternehmers und nachdem dieser sich zur Tragung der entstehenden Kosten schriftlich verpflichtet hat, das Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden. Über derartige Bewilligungen ist ein gemeinschaftliches Abrechnungsbuch auf die Dauer eines Rechnungsjahrs zu führen; einer Eintragung in das Anmeldungsbuch bedarf es nicht. § 21. Die Schiffbauanstalten, in denen ausländische Waren mit dem Anspruch auf Zollbefreiung zu dem Baue, der Ausbesserung oder der Ausrüstung eines Schiffes verwendet werden sollen, stehen unter Zollaufsicht. Die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung sind befugt, die Räume usw., in denen unverzollt abgelassene ausländische Waren aufbewahrt, bearbeitet oder ver- wendet werden, während des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr zu betreten, die Vorräte an den bezeichneten Waren zu besichtigen, die Anschreibungen über diese Waren (5 16) einzusehen und die Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von der vorschriftsmäßigen Verwendung der Waren zu überzeugen. Die Oberbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung sind außerdem befugt, alle auf den Bezug und die Verwendung von aus- ländischen Waren sich beziehenden Geschäftsbücher, Rechnungen und sonstige Geschäftspapiere sowie die Schiffbauverträge und Bauzeichnungen einzusehen. 22. Auf die nach der Schiffbau-Zollordnung stattfindenden Amtshandlungen der Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung finden die unter Ziffer 7a der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes erlassenen Vorschriften (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1904 S. 19) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die hiernach dem Schiffsführer obliegenden Ver- pflichtungen von dem Schiffbauunternehmer zu erfüllen sind. Für die Dauer der Amtshandlung haben Arbeiten, durch welche die Beamten gefährdet oder behindert werden, zu unterbleiben, auch kann verlangt werden, daß Maschinen und Maschinenteile für diese Dauer außer Betrieb gesetzt werden. 8 23. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Schiffbau-Zollordnung werden, sofern nicht nach den S§ 135 ff. des Vereinsgollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 14 des Zoll- tarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.