— 290 — . Im Abrechnungsbuche sind erforderlichenfalls in Anschreibung und in Abschreibung je 3 Abschnitte — A, B und C— zu bilden, und zwar über die in fertigem oder vorgearbeitetem Zustand aus dem Auslande bezogenen Gegenstände, deren Ver- wendung zum Schiffban sich im einzelnen nachweisen läßt (nachgewiesen worden ist); B in Anschreibung über die Nohstoffe, die zur Anfertigung im einzelnen nachweisbarer Gegenstände be- stimmt sind, in Abschreibung über die aus ausländischen Rohstoffen im Inlande gefertigten derartigen Gegenstände; C über die Waren, deren Verwendung sich nicht im einzelnen nachweisen läßt (als nachgewiesen angenommen worden ist). v . In Anschreibung sind die zur zollfreien Verwendung bestimmten Gegenstände und Rohstoffe sogleich nach ihrer zollamtlichen Eingangsabfertigung einzutragen. . Die Abschreibung der Gegenstände, deren Verwendung nachgewiesen oder als erwiesen angenommen worden ist, hat sogleich nach Eingang der darüber erteilten Bescheinigungen und nach Maßgabe des § 17 der Schiffbau-Zollordnung zu erfolgen. . Sollen im Abrechnungsbuch angeschriebene Gegenstände oder Rohstoffe in ein anderes Schiffbau-Abrechnungsbuch übertragen, in ein Zollager ausgenommen, in das Ausland ausgeführt oder sonst unter Zollaussicht versendet werden, so ist für die Abschreibung dieser Waren ein besonderer Abschnitt (D) anzulegen. .Nach der Schlußprüfung und gegebenenfalls nachdem die unverwendet gebliebenen Gegenstände und Rohstoffe zollamt- lich weiter abgefertigt oder verzollt worden sind, ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und nebst den Belegen zur Nachprüfung einzureichen.