— 298 — Handelt es sich um die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung (Ziffer 2 am Schluß), so können die Angaben über Zahl, Rasse, Geschlecht, Herkunfts- und Bestimmungsort der Anzeige an die zuständige Zollbehörde (Ziffer 4) vorbehalten bleiben. 4. Die Vorstandsbeamten staatlicher Zuchtanstalten, welche Zuchttiere für diese vom Ausland einzuführen, sowie sonstige Berechtigte, welche von der ihnen erteilten allgemeinen oder besonderen staat- lichen Genehmigung Gebrauch zu machen beabsichtigen, haben bei demjenigen Hauptzoll= oder Haupt- steueramte, welchem die in Betracht kommende Eingangszollstelle unterstellt ist, in der Regel mindestens zwei Tage vor der Einfuhr schriftlich Anzeige zu machen, an welchen Tagen und über welche Zollstelle die Einfuhr von Zuchttieren unter Inanspruchnahme der Zollbegünstigung erfolgen soll. Soweit die bei dieser Anzeige mit vorzulegende besondere oder allgemeine Genehmigungsverfügung die näheren Angaben über die einzuführenden Tiere nicht enthält, sind diese in der Anzeige nachzuholen oder zu ergänzen. Die Angaben über Alter, Farbe und besondere Kennzeichen der Tiere können, wenn sie noch nicht bekannt sind, der Eingangsanmeldung vorbehalten bleiben. Die allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr von Vieh auf bestimmte Eingangsstellen finden auch auf die Einfuhr der zu Zuchtzwecken bestimmten Tiere Anwendung. - 5. Liegen Bedenken gegen die Zollbehandlung der Tiere nach Maßgabe der bezeichneten Tarif- vorschriften nicht vor, so versieht das Hauptamt die Anzeige mit dem Vermerke seines Einverständnisses und gibt diese mit der Genehmigungsverfügung und deren etwaigen Anlagen dem Antragsteller zurück. 6. Bei der Einfuhr der Tiere hat der Einbringer die in Ziffer 5 bezeichneten Papiere der Eingangsstelle vorzulegen. Ergeben sich bei Vergleichung der vorgeführten Tiere mit dem Inhalte dieser Papiere keine Bedenken, so findet die Abfertigung unter Beobachtung der im übrigen für die Zoll- abfertigung und die Vieheinfuhr bestehenden Vorschriften nach Maßgabe der bezeichneten Tarisstellen statt. Die von dem Einbringer der Zollstelle vorgelegten Papiere sind von dieser den Zollabfertigungs- papieren beizusügen. Ausgenommen hiervon sind allgemeine Genehmigungsverfügungen (Ziffer 2 am Schluß), die, nachdem von der Zollstelle Zaol und Art der eingeführten Tiere und der Tag der Einfuhr darauf vermerkt ist, dem Einbringer zurückzugeben sind. 7. Ergeben sich bei der Abfertigung Bedenken gegen die Anwendung der ermäßigten Zollsätze auf die vorgeführten Tiere, so kommen, falls der Einbringer gleichwohl die alsbaldige Abfertigung begehrt, die allgemeinen Vorschriften für die Zollbehandlung von Pferden und Rindvieh in Anwendung. Die hiernach zu erhebenden Zollbeträge sind vom Einbringer bis zur Behebung der hervorgetretenen Anstände zu hinterlegen. Auch ist durch Anlegung von Bleien oder in anderer Weise für die Fest- haltung der Nämlichkeit der Tiere Sorge zu tragen. 8. In gleicher Weise, wie in Fiffer 7 vorgeschrieben, ist zu verfahren, wenn Tiere, welche im übrigen den Vorschriften der Ziffer 1 entsprechen, und für welche die Ablassung zu den ermäßigten Zollsätzen beansprucht wird, zur Eingangsabfertigung gestellt werden, bevor die Genehmigung der zuständigen Behörden eingeholt oder erteilt worden ist. Dem Einbringer ist zugleich eine angemessene Frist zur Nachbringung der vorschriftlichen Genehmigung zu stellen, nach deren Ablauf gegebenenfalls die hinterlegten Beträge endgültig zu vereinnahmen sind. « Verzeichnis der zum Höhenvieh zu rechnenden Rassen und Schläge von Rindvieh. I. Das Braunvieh der Alpen. Schwyzer Schlag, Mittelgroßer Schweizer Braunviehschlag, Montafoner Schlag, Hafsli-Schlag, Randena-Schlag, Kleiner brauner Walliser Schlag. II. Das Grauvieh der Alpen. Graubündner Oberländerschlag, Bündner Bergschlag, Etschtaler Schlag, Wipptaler Schlag. o — S