— 312 — Anlage E. (Gerstenzollordnung § 16.) Prüfung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit. 1. Zur Prüfung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit ist eine nach Maßgabe der §§ 7 und 8 der Gerstenzollordnung gebildete und, soweit erforderlich, gereinigte Durchschnittsprobe zu ver- wenden. Handelt es sch um beregnete, braunspitzige Gerste, so ist bei der Reinigung auch der auf der Schale aufsitzende Pilzschleim durch Behandlung mit Alkohol oder Ather zu entfernen. 2. Die Prüfung ist nach dem Verfahren von Professor Schönfeld in folgender Weise vorzunehmen. 4 Glastrichter mit einem Durchmesser von ungefähr 8 cm am oberen Rande werden in einen Ständer gesetzt. In den oberen Teil des Halses der Trichter ist je ein Glasstab mit ver- breitertem Verschlußstück einzusetzen, um ein Hineinrutschen von Körnern in den Hals zu verhüten, und an seinem unteren Ende ein kurzer Gummischlauch anzubringen, welcher mit einer Messingklemme zu verschließen ist, um den Abfluß von Wasser zu verhindern (s. nebenstehende Abbildung). Hierauf werden die Trichter je mit 500 Körnern der Durchschnittsprobe gefüllt. Sodann wird so lange Wasser von Zimmerwärme zugesetzt, bis dasselbe durch die Körner bis zur Messingklemme durchgedrungen ist und die obere Körnerschicht noch vollständig bedeckt. In dieser Weiche sind die Körner 4 Stunden zu belassen. Nachdem dann das Wasser abgelassen worden ist, bleibt die Gerste 15 bis 18 Stunden ohne Wasser mit offenem Schlauche stehen. Zur Verhinderung der Austrocknung, besonders der in den oberen Schichten liegenden Körner, deckt man während dieser Zeit über die Trichter je eine gut schließende Glasschale mit glattem Boden und niedrigem über den Trichter hinüberreichenden Rande, nachdem man in die Schale eine doppelte Lage von stark befeuchtetem Fließpapiere, welches durch Nachfeuchten andauernd in diesem Zustande zu erhalten ist, gelegt hat. Hierauf wird die Gerste nochmals unter Wasser gesetzt. Beginnt sie während dieser zweiten Weichzeit schon zu spitzen, so ist das Wasser abzulassen. Sonst bleibt es 4 Stunden stehen. Nachdem das Wasser dann abgelassen worden ist, bleiben die Trichter stets mit den Schalen bedeckt, während sie nach unten offen gehalten werden. Das in den Schalen befindliche Fließpapier ist auch jetzt an- dauernd in stark befeuchtetem Zustande zu erhalten. 48 Stunden nach Beginn der Prüfung, d. h. nach dem Einbringen der Körner in die Trichter und dem Beginne des Weichprozesses, wird die Gerste unter Umdrehung jedes Trichters, während die Schalen fest angedrückt werden, tüchtig geschüttelt, um die unteren Körner, welche etwas feuchter liegen als die oberen, mit diesen zu vermischen. Am 4. Tage, d. h. nach 72 Stunden, ist der nicht gekeimte Teil der Körner jedes einzelnen Trichters für sich zu zählen, und