d) bei Malz aus Gerste: IP) bei Olen; d) bei anderen Erzeugnissen. 5. Gemische von Müllerei, oder Mälzereierzeug- nissen sowie von Olen. 6. Aufnahme in Niederlagen. — 318 — wird ein Einfuhrschein nicht erteilt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen= und Weizenschrot, d. h. das gesamte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle ge- wonnene Erzeugnis (§ 7 Abs. 1). §. 5. Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältnis auf 75 v. H., für Malz aus Weizen auf 78 v. H. festgesetzt. Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder Stoffe hergestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen. Die vorgeführten Mälzereierzeugnisse müssen marktgängige Beschaffenheit haben, wovon bei der Abfertigung durch Geschmacks= und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Uberzeugung zu nehmen ist. In Zweifelsfällen ist eine Untersuchung der Ware seitens der von der Direktiv- behörde bezeichneten Sachverständigen zu veranlassen. Wenn in den Mälzereierzeugnissen mehr als drei Hundertteile des Gewichts fremde Be- standteile (Schmutz usw.) oder mehr als zehn Hundertteile des Gewichts Wasser enthalten sind, ist die Erteilung eines Einfuhrscheins zu versagen. "„ 86. Inhaber von Olmühlen können das in ihren Betriebsanstalten aus Raps oder Rübsen hergestellte rohe Rüböl nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde auch in besonderen, zu den Olmühlen nicht gehörigen Anstalten mit der Wirkung reinigen (raffinieren) lassen, daß ihnen für das ausgeführte gereinigte Ol ebenfalls Einfuhrscheine erteilt werden. · Bezüglich der Beschaffenheit des zur Ausfuhr angemeldeten, aus Raps oder Rübsen hergestellten Oles (Rüböls) und des in betracht kommenden Ausbeuteverhältnisses finden, mit der im &§ 7 Abs. 2 zugelassenen Ausnahme die Bestimmungen in den §§ 8 und 10 der Olmühlen- Zollordnung Anwendung. § 7. Wird Mehl aus Gerste, Hafer, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder Hafer oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten der im § 1 bezeichneten Art andere Erzeugnisse (Schrot, Graupen, Grieß, Grütze oder dgl.) hergestellt, so erfolgt seitens der Direktiv- behörde die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Betriebsanstalt auf Grund be- sonderer Ermittelungen. Hierber kann, falls die Betriebsverhältnisse einer Anstalt die Reinigung der Fruchtarten vor der Verarbeitung nachweislich erforderlich machen, neben dem Mahlverlust auch der Reinigungsschwund berücksichtigt werden. Jedoch ist das Ausbeuteverhältnis für Schrot niemals unter 96 v. H. festzusetzen. Für Mühlen (einschließlich Olmühlen) und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zollamtliche Aufsicht gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktiv- behörde das tatsächliche Ausbeuteverhältnis in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen- und Weizenmehle finden auch in diesem Falle die Bestimmungen im § 4 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung. Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart= und Weichweizen oder Mehl, welches aus einer Mischung von Har und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung unter Angabe der Ausbeuteklasse stets als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein der- artiges Mehl die Bestimmungen im § 4 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen ist umgehend ein Gutachten der Versuchsanstalt des Verbandes Deutscher Müller bei der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin, N. Invalidenstraße 42, einzuholen. * .. Bei der Ausfuhr von Gemischen von Müllerei- oder Mälzereierzeugnissen oder von Olen, welche aus verschiedenen Fruchtarten hergestellt sind, findet eine Erteilung von Einfuhrscheinen nicht statt. § Im Sinne dieser Bestimmungen steht#die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. —