wohet. J — 320 — habter Prüfung der Ware und geeignetenfalls nach Anlegung des anitlichen Verschlusses das erste Stück der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Ware bei dem Amie, über welches die Ausfuhr oder bei welchem die Niederlegung erfolgen soll. Das letztere trägt die eingehende Abmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsbuch über Ausfuhranmeldungen ein- fuhrscheinberechtigter Waren (Muster C) ein, versieht die über die Sendung ausgestellte Fracht- urkunde mit einem Abdrucke des Amtsstempels und nimmt die Ausgongsabfertigung oder die Ab- fertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Prüfung nach den im Be- gleitschesintgulaltve gegebenen allgemeinen Bestimmungen. 8 13. Das Reingewicht, für Rüböle das Eigengewicht, kann durch Verwiegung oder durch Taraabzug ermittelt werden. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung sind die 88 13 bis 16 der Taraordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwiegung der leeren Umschließungen unter Festhaltung der Nämlichkeit schon vor der Befüllung vorgenommen werden kann. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Taraabzug ist bei Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen sowie anderen Müllereierzeugnissen als Mehl in Säcken 1 v. H. und bei Malz in Säcken 1, v. H., im übrigen aber diejenige Tara, welche für die betreffende Ware und Verpackungsart im § 5 der Taraordnung und im Taratarise vorgeschrieben ist, vom Rohgewicht in Abzug zu bringen. Sofern Rüböl sich in handelsüblichen Umschließungen befindet, kann die Ermittelung des Eigengewichts mit Genehmigung der Direktiobehörde auf Grund besonderer Fest- stellungen auch durch Abzug eines bestimmten Hundertteils des Reingewichts erfolgen. In allen Fällen, in denen das Reingewicht (Eigengewicht des Rüböls) nicht durch voll- ständige Verwiegung ermittelt, sondern durch probeweise Verwiegung oder durch Taraabzug oder dgl. festgestellt worden ist, ist das durch Berechnung ermittelte Gewicht den Einfuhrscheinen nur dann zu Grunde zu legen, wenn es hinter dem angemeldeten Gewichte zurückbleibt; andernfalls ist letzteres in Ansatz zu bringen. Ebenso ist bei der Gewichtsermittelung auf der Gleiswage, wenn hierbei von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen ist, in den Fällen, in denen das an- gemeldete Gewicht das durch Berechnung ermittelte Gewicht übersteigt, das letztere den Einfuhr= scheinen zu Grunde zu legen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Verwiegung der mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Ware, sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Beförderungsmittel (Eisenbahn= wagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf die sachgemäße Wahr- nehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der Ausführer kaufmännische Bücher führt, welche über den Verkauf der auszuführenden Ware zuverlässigen Aufschluß geben. Bei der Versendung der zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhr- scheins angemeldeten und abgefertigten Ware kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von einer Verschlußanlage abgesehen werden, bei Müllerei= und Mälzereierzeugnissen sowie bei Olen jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Nämlichkeit durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung der Ware die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente usw.) dem Abfertigungsamte vor- zulegen. Dieses hat die Frachtpapiere mit den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die Ubereinstimmung mit den Frachtpapieren zu bescheinigen und demnächst die letzteren mit der Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. In den Anmeldungen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Beförderungsmittel genau zu bezeichnen. Findet unterwegs eine Umladung statt, so ist diese von dem Warenführer unter Angabe des neuen Beförderungsmittels in den Frachtpapieren zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Fracht- papiere vorzulegen und auf ihre Ubereinstimmung mit der Aumeldung zu prüfen. Im übrigen finden bezüglich der Behandlung der Sendungen während der Beförderung die §§ 23 bis 30 und bezüglich der Uberschreitung der Gestellungsfrist sowie bei Verschlußverletzungen die §§ 41 und 42 des Begleitscheinregulativs entsprechende Anwendung.