cuhet R 15. Nachträgliche Erteilung von Einfuhrscheinen und Ver- längerung ihrer Gültigkeits. friften. 16. Nach. weisungen der Oauptämter über in Aunrechnung genommene Einsuhrscheine. 2 - "“ – Mus — 322 — bringen; bei den in Anlage 2 aufgeführten Waren kann die Anrechnung auch auf gestundete Beträge erfolgen, sofern dies nicht durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für aus- geschlossen erklärt ist. Die Anrechnung eines Teiles des Betrags, über den der Einfuhrschein lautet, ist un- zulässig, es sei denn, daß auf die Anrechnung des Restbetrags verzichtet wird; dagegen kann der Betrag auf die gleichzeitig zur Einzahlung gelangende Zollschuld mehrerer Zahlungspflichtiger angerechnet werden. Eine bare Herauszahlung auf Einfuhrscheine wird nicht geleistet. Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem legieren befindlichen Vordrucks zu bestätigen. Diese Bestätigung dient als Kassenquittung. Unter der Bestätigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist. Follpsichtige, welche mehr als drei Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen wollen, haben diese Scheine der Amtsstelle mittels Verzeichnisses nach Muster IHI vorzulegen. Es genügt alsdann eine Bestätigung des Zollpflichtigen über den Gesamtbetrag der in Anrechnung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. Unmittelbar nach erfolgter Bestätigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zugehörigen Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerkes auf der letzten Seite des ereichnisses. Im Falle des Verlustes eines Einfuhrscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, anstelle von verlorenen, innerhalb der Gültigkeits- fei bei keiner Zollstelle im Zollgebiet eingelösten sowie von erweislich zu Grunde gegangenen Einfuhrscheinen neue Scheine auszufertigen und deren nachträgliche Anrechnung zu genehmigen. § 21. Sofern der ihr zugeteilte Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich damit ein- verstanden erklärt, kann die Direktivbehörde 1. die nachträgliche Erteilung eines Einfuhrscheins für aus dem freien Verkehre des Vabsheliets ohne Anmeldung und Vorführung ausgeführte oder niedergelegte Waren genehmigen, 2. die Gültigkeitsfristen der von ihr ausgestellten, nicht rechtzeitig verwerteten Einfuhr- scheine um 3 Monate, vom Tage der Genehmigung an gerechnet, verlängern, falls die Anmeldung und sorführung oder die rechtzeitige Verwertung aus entschuldbaren Gründen versehentlich unterblieben sind. Erteilt der Reichsbevollmächtigte seine Zustimmung nicht, so hat die Direktivbehörde die Entschließung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen. Die erteilten Genehmigungen sind in das von den obersten Landesfinanzbehörden dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zollerlasse aufzunehmen (Ziffer 32 II: der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgzollgesetzes). 8 22. Spätestens bis zum sechsten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Haupt- ämter über die bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhrscheine eine nach dem Muster J aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen. Im Monat April sind für das abgelaufene und für das neue Rechnungsjahr ge- trennte Nachweisungen aufzustellen. Wenn die angenommene Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktivbehörde erteilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C usw. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Aus- fertigungsnummern aufzuführen und aufzurechnen; demnächst werden die Schlußsummen in der