— 341 — Muster F. (Einfuhrscheinordnung § 16.) Staal: Peu###. (Landeswappen.) Einfuhrschein — Am 15:0eu Junk 1906 sind von dem Kaufmang 4. Schulz zu Danzig nach Nr. 5 der Nachweisung des Hauptzolkamts zu Dauzsgy, betreffend die für die 7. Hälfte des Monats Jank 1906 zu erteilenden Einfuhrscheine, # usw. ausgeführt sedis Hundert kg Weiæen ( Form von * 15 worden. Für diese Menge beträgt bei einem Zollsatze von 5,“ „/. für 1 dz der er Engangenen 33 NMark — M. in Worten: dreiunddreibig Mark. — *5r5 , , Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen bei der Begleichung von Zollgefällen für die umseitig unter Ziffer 1 aufgeführten Fruchtarten oder von solchen für die umseitig unter Ziffer 2 bezeichneten anderen Waren bei jeder Zoll= oder Steuerstelle des deutschen Zollgebiets statt barer Zahlung in Anrechnung zu bringen; bei den umseitig unter 2 aufgeführten Waren kann die Anrechnung auch auf gestundete Beträge erfolgen, sofern dies nicht durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeit- weilig für ausgeschlossen erklärt ist. Die Gültigkeit dieses Scheines erlischt am 9. Jan#r 1907. Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren unzulässig. Danzig, den IOten Juli 1906. Der Prouizzialsteuerdirettor. (Stempelabdruck.) (Name.) Ausgefertigt (Name.) AMüller. (Diensteigenschaft.) Sekreefr.