— 342 — Die Anrechnung ist zulässig 1. bei folgenden Fruchtarten: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen), Gerste, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsenfrüchte (Speisebohnen, Erbsen, Linsen, Futter- [Pferde- usw.] bohnen, Lupinen und Wicken), Raps und Rübsen; 2. bei folgenden anderen Waren: Erdöl (Petroleum); Kaffee, roher. Anrechnungsbestätigung. Unseitiger Betrag von A. Pf., in Worten: ist · nicht geliundet Q„ mir (uns) von dem amte zu auf gestundete Zoll- gefälle für am 19 angerechnet worden. , den ten 19 uchungsvermerke. Der Einfuhrschein ist bei dem Hauptæollamt in Dauziy am 24. Okftober 1906 abgegeben worden. Der angerechnete Betrag ist gebucht in Einnahme: Ausgabe: (Namen und Diensteigenschaft der Kassenbeamten.)