— 350 — Stimmt das Mehl schon im trockenen Zustande mit dem Muster überein, oder ist es besser als dieses, so ist ein Anfeuchten nicht notwendig. Andernfalls sind die Proben anzufeuchten. Zu diesem Zwecke steckt man das Brett mit den darauf liegenden Proben vorsichtig schräg in einen Eimer oder ein sonstiges Gefäß mit Wasser und hält es so lange unter dem Wasser, bis das Aufsteigen von Luftblasen, welche anfänglich aus dem Mehle hervortreten, aufhört, was gewöhnlich schon nach einer Minute geschieht. Alsdann zieht man das Brett wieder heraus und wird nun die etwaigen Unterschiede zwischen der Probe und dem amtlichen Muster leicht erkennen können. Zu beachten ist, daß beim Vergleichen zweier Mehle das Auge nicht weiter als etwa 40 cm von ihnen entfernt sein darf. Da es sehr auf die Beleuchtungsverhältnisse ankommt, stellt man sich dabei zweckmäßig mitten vor ein Fenster, damit von beiden Seiten gleichmäßiges Licht auf die Probe fällt. 8 3. Die Mehlmuster sind der zollamtlichen Abfertigung mit der Maßgabe zu Grunde zu legen, daß für Mehl, welches seiner äußerlich wahrnehmbaren Beschaffenheit nach dem Klassenmuster nicht genügt, die Erteilung eines Einfuhrscheins nach der angemeldeten Ausbeuteklasse abzulehnen ist. Ergibt die Vergleichung mit dem Klassenmuster erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Anmeldung, und ist der Anmelder mit der Zuweisung des Mehles zu einer etwa in Frage kommenden niedrigeren Klasse nicht einverstanden, so kann die Ermittelung des Aschengehalts von der Zollbehörde angeordnet werden. Sie muß erfolgen, wenn der Anmelder es beantragt. Zu diesem Zwecke ist als- bald eine Probe des Mehles von mindestens 100 g unter Mitteilung der angemeldeten Ausbeuteklasse der Versuchsanstalt des Verbandes Deutscher Müller an der Königlichen Landwirtschaftlichen Hochschule in - N., Invalidenstraße 42, zur Ermittelung des Aschengehalts und Begutachtung der Ware zu übersenden. Die Versuchsanstalt hat die Untersuchung mit jeder möglichen Beschleunigung vorzunehmen und das Ergebnis der Zollstelle sogleich nach deren Abschluß, auf Wunsch des Anmelders auf dessen Kosten im Drahtwege, mitzuteilen. Ist auch durch die Aschengehaltsuntersuchung die Richtigkeit der Anmeldung nicht erwiesen oder ist auf Grund der Vergleichung mit dem amtlichen Muster die Anwendung der angemeldeten Klasse ohne vorherige Prüsung des Aschengehalts abgelehnt worden, so ist dem Anmelder der Nachweis der Herstellung des Mehles innerhalb der beanspruchten Klasse aus seinen Büchern zu gestatten. Uber ge- ringfügige, einen Hundertteil nicht übersteigende Abweichungen kann hinweggesehen werden. . Aufbewahrung der amtllichen Mehlmuster. Die amtlichen Mehlmuster sind bei den Zollstellen bis zum 1. Juli des auf das Kalenderjahr ihrer Gültigkeit folgenden Jahres aufzubewahren. 1 Die Aufbewahrung hat in Blechbüchsen zu erfolgen, in welche zur Fernhaltung von Würmern ein Papierbeutelchen mit Naphthalin einzulegen ist. Die Blechbüchsen müssen an einem völlig trockenen und dunkelen Orte, z. B. innerhalb eines nicht mit Glaswänden versehenen Schrankes, untergebracht werden. Behufs Prüfung, ob keine Würmer (Larven), Käfer, Motten oder deren Gespinste darin ent- halten sind, müssen die Büchsen mindestens alle vier Wochen geöffnet werden, da das hineingelegte Naphthalin keinen genügenden Schutz für die Reinhaltung des Mehles bietet und dieses auch sonst dumpfig wird. Sollten sich Würmer, Gespinste oder dergleichen vorfinden, so ist das Mehl durch ein größeres Sieb zu sieben und auf diese Weise zu reinigen. Ganz besonders ist auf das Auftreten von Gespinsten zu achten, welche meistens von Mehlmotten (Ephestia Kühniella) herrühren. Diese Tiere vermehren sich so stark, daß sie in 8 bis 14 Tagen das Mehl völlig unbrauchbar machen können, indem ihre großen, weißlichen Larven (Würmer) es mit ihren Gespinsten ganz durchziehen.