Anlage 2. (Einfuhrscheinordnung * 20.) Vorzeichnis derjenigen Waren, für welche der Eingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen werden kann. Aus Nr. 61 des Zolltarifs: Kaffee, roher. Aus Nr. 239 des Zolltarifs: Erdöl (Petroleum). — Kscszt —