Anlage 2. 
(Einfuhrscheinordnung * 20.) 
  
Vorzeichnis 
derjenigen 
Waren, für welche der Eingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen 
werden kann. 
Aus Nr. 61 des Zolltarifs: Kaffee, roher. 
Aus Nr. 239 des Zolltarifs: Erdöl (Petroleum). 
— Kscszt —