— 357 — 3. Die Buchungen in dem Buche haben zu geschehen, sobald die Aufnahme, Mischung oder Entnahme der Waren beginnt. Sind bei dem Beginne dieser Handlungen die Mengen, auf welche die Buchungen sich erstrecken, noch nicht genau bekannt, so nn ihre Angabe einstweilen ausgesetzt bleiben, muß aber unmittelbar nach Beendigung der Handlung nachgeholt werden. 4 Beimillbsate von Fruchtarten in das Inland ist der Name und Wohnort des Käufers usw. anzugeben. 5. Anderungen der Eintragungen durch Streichungen und Wegkratzen sind unstatthaft. Etwaige Irrtümer sind durch Vermerke in der Bemerkungsspalte richtig zu stellen. 6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Buch abzuschließen und der Amtsstelle vorzulegen. Auch sonst ist auf Erfordern der Oberbeamten jederzeit ein Abschluß vorzunehmen. 7. Der Lagerinhaber ist für die Richtigkeit der Eintragungen auch für den Fall ver- antwortlich, daß das Buch von einem Dritten geführt wird. Ob, inwieweit und unter welchen besonderen Aufsichtsmaßregeln mit Rücksicht auf die örtliche Gestaltung des Getreidehandels den Lagerinhabern bei Führung eines Lagerbuchs auch die Anmeldung der aus dem freien Verkehre zum Lager zu bringenden Fruchtmengen der hier in Rede stehenden Arten erlassen werden kann, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 8 22. Aus einem gemischten Lager können die Waren auch in andere reine oder gemischte Lager 4. Abmeldung sowie in Olmühlenlager übertragen werden. vo dans Auf die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Roggen, Weizen, Spelz, Malzgerste, a Ausfubr. anderer als Malzgerste, Gemischen von Malzgerste mit anderer Gerste, Hafer, Buchweizen, Kllen- früchten, Raps und Rübsen finden die Bestimmungen des §5 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß die als ausländische Ware abzuschreibende Menge, sofern verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Fruchtart zur Lagerung gelangt sind, bis zur Höhe des dem niedrigeren Zollsatz unterliegenden Lagerbestandes von diesem, die etwa verbleibende Menge aber von dem dem höheren Zollsatz unterliegenden Bestand abzuschreiben ist. Die ausgeführten Fruchtmengen anderer als der vorbezeichneten Art sind, sofern eine Mischung nicht stattgefunden hat, " nach ihrer Anschreibung als ausländische oder inländische abzuschreiben; sofern aber eine Mischung stattgesunden hat, ist die Abschreibung nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses zu bewirken. Sind verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Fruchtart zur Anschreibung gelangt, so hat die Abschreibung in der in Abs. 2 vor- geschriebenen Weise zu erfolgen. § 23. Aus einem gemischten Lager können die eingelagerten Fruchtarten auch auf Begleitschein II s. usgang vem versandt werden. Dagegen ist ihre Versendung mit Begleitschein 1 behufs Überführung in den gEeer ihrden- freien Verkehr des Zollgebiets unzulässig. durch Versendung Soweit nicht eine Versendung auf Begleitschein ll stattgefungen hat, erfolgt die Berechnung #| /I14| und Entrichtung der Zollgefälle von den in den freien Verkehr getretenen ausländischen Frucht= Jerzollung. arten vierteljährlich. Zu diesem Behufe hat der Lagerinhaber am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar jedes Jahres oder, wenn einer dieser Tage auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktag, eine auf Grund seiner Handlungsbücher aufzustellende Abmeldung der in den freien Verkehr getretenen Waren nach Muster E in zwei Stücken der Amtsstelle einzureichen. v, Am 2. Januar ist außerdem eine Bestandsanmeldung nach Muster B zu § 9 des Privatlager- 4. Regulativs vorzulegen. Falls die Amtsstelle nach Vergleichung mit dem Niederlagebuche gegen die Richtigkeit der am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober vorgelegten Abmeldungen kein Bedenken hat, setzt sie die Zolgesäll für die zur Verzollung angemeldeten Waren fest und gibt sodann das eine Stück dem kagerinhaber zurück. Der letztere hat darauf binnen längstens 8 Tagen die berechneten Zollgefälle bar einzuzahlen. Gestehen bei den am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober abgegebenen Abmeldungen nicht alsbald aufzuklärende Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit, so hat die Amtsstelle den Bestand festzustellen. nä