— 358 — Auf Grund der am 2. Januar vorgelegten Abmeldung und der dazu eingereichten Bestandsanmeldung ist stets alsbald eine amliche estandsaufnahme vorzunehmen. Diese kann hinsichtlich der Menge und Gattung der Waren probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. Sofern bei dieser Bestandsaufnahme sich bei den Abmeldungen für die ersten drei Vierteljahre untergelaufene Unrichtigkeiten herausstellen, sind diese vor Festsetzung der Zollgefälle auszugleichen. Nachdem der Lagerinhaber das eine Stück der Abmeldung zurückerhalten hat, hat er die festgesetzten Zollgefälle ebenfalls binnen längstens 8 Tagen bar einzuzahlen. Bei der Bestandsaufnahme ist das Gewicht der im leeren Zustande lagernden Um- schließungen mit zu berücksichtigen. Etwaige Fehlmengen sind mit zur Verzollung zu ziehen. Die in den freien Verkehr des Zollgebiets getretenen Mengen von Roggen, Weizen, Spelz, anderer als Malzgerste, Hafer, Buchweizen Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei ab- zuschreiben, im übrigen aber als ausländische Waren zu behandeln. Malzgerste ist stets als solche abzuschreiben. Gemische von Malzgerste mit anderer Gerste sind nach Maßgabe des auf Grund des wuchmäßigen Sollbestandes zu ermittelnden Mischungsverhältnisses bei beiden Fruchtarten abzuschreiben. Kommen bei diesen Abschreibungen (Abs. 8) Fruchtmengen derselben Art, welche ver- schiedenen Zollsätzen unterliegen, in Frage, so ist bis zur Erschöpfung des jeweiligen Lagerbestandes an höher tarifierter Ware der höhere Zollsatz, für den hiernach etwa noch verbleibenden Rest der niedrigere Zollsatz bei der Abfertigung zu erheben. Bei anderen als den vorstehend in Abs. 8 und 9 bezeichneten Fruchtarten findet auf die in freien Verkehr getretenen Mengen die Vorschrift des S 22 Abs. 3 Anwendung. V. Lagerausgleich. § 24. Bei den im § 1 unter a und b aufgeführten Fruchtarten sowie bei Raps und Rübsen erfolgt die Berechnung und Entrichtung des Lagerausgleichs (8§ 6 bis 10 der Zoll-Stundungs- ordnung), 1. sofern diese Waren auf Begleitschein II versandt werden (§ 23 Abs. 1), vor Aus- händigung des Begleitscheins II an den Empfangsberechtigten, 2. sonst, gleichzeitig mit der Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle. VI. Strafbestimmungen. § 25. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung und die auf Grund derselben von den Zoll- behörden erlassenen, öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der S§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, gemäß 8 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 „K. geahndet.