2. Begriffs- bestimmung der Cle. 3. Buchführung. 4. Jollaussicht. 5. Vertrags. strafen. 1. Bewilligung einee Privat- teilungelagere. 2. Amtlicher Mitverschluß. — 396 — c) den Lack= und Firnisfabriken sowie den Tapetenfabriken für das Mineralöl mit einer Dichte von mehr als O,750 bis 0,770 einschließlich bei 15%0 (Schwerbenzin), das sie zum Auflösen der Harze sowie zum Verdünnen der fertigen Lacke, Firnisse und Ol- farben verwenden. 6 Die Bewilligung der Zollfreiheit erfolgt in den Fällen des § 1 unter a durch die oberste Landesfinanzbehörde, in den Fällen der §§ 1 unter b, 2 und 5 durch die Direktivbehörde; letztere kann in den Fällen des § 2 unter c und d ihre Befugnis den Hauptzoll= oder Hauptsteuerämtern übertragen. Die Zollfreiheit wird widerruflich bewilligt und kann bei Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen allgemeinen und besonderen Uberwachungsvorschriften jederzeit zurückgenommen werden. § 7. Für die Unterscheidung der Mineralöle und die Feststellung der Dichte gelten die unter A und C gegebenen Bestimmungen. §s 8 Wer eine Zollbegünstigung für Mineralöl in Anspruch nehmen will, hat über den Bezug, die Bearbeitung und den Vertrieb oder den Verbrauch des Oles so genau Buch zu führen oder unter seiner Verantwortlichkeit durch Beauftragte Buch führen zu lassen, daß die Ordnungs- mäßigkeit des Betriebs danach geprüft werden kann. .. §9— Den mit der Uberwachung beauftragten Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung ist während des Betriebs jederzeit, sonst in der Zeit von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr die Einsicht der nach § 8 zu führenden Bücher, das Betreten der Lager= und Betriebsräume, die Prüfung der Bestände an Mineralöl und den daraus gewonnenen Erzeugnissen und die unentgelt- liche Entnahme von Proben zu Dienstzwecken zu gestatten, auch ist ihnen die zur Ausübung der Zollaufsicht erforderliche Auskunft zu erteilen. Bei den Abfertigungen sowie bei den vorgeschrie- benen Prüfungen und Bestandsaufnahmen sind den Beamten die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und die erforderlichen geeichten Wiege= und Meßgeräte zur Verfügung zu stellen. Sind zur Prüfung der Mineralöle chemische Untersuchungen erforderlich, so hat deren Kosten der Inhaber der Begünstigung zu tragen. s 10 10. Bei Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen allgemeinen und besonderen Uberwachungs- vorschriften ist, unbeschadet des daneben etwa einzuleitenden Strafverfahrens, gegen den Inhaber der Begünstigung eine Vertragsstrafe bis zu 1000 Mk. für den Einzelfall festzusetzen und im Ver- waltungsweg einzuziehen. Die Vertragsstrafe ist gegen den Inhaber der Begünstigung auch fest- zusetzen bei Zuwiderhandlungen durch seine Familienangehörigen, Angestellten oder Gewerbs- gehilfen, falls die Zuwiderhandlung mit Wissen oder Willen des Inhabers begangen ist, oder wenn ihm ein grobes Versehen zur Last fällt. II. Bearbeitung von Mineralöl in inländischen Betriebsanstalten unter Zollabschluß (8 1a). . 11. · Dem Inhaber der Betriebsanstalt wird für das zur Bearbeitung bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Erzeugnisse ein Privatteilungslager unter amtlichem Mitverschlusse bewilligt. Auf das Lager finden die Vorschriften des Privatlagerregulativs Anwendung, soweit nicht im folgenden abweichende Vorschriften getroffen sind. 8 12 1½ . . Der amtliche Mitverschluß erstreckt sich auf sämtliche Lager= und Betriebsräume, dergestalt, sob die geesamte Anstalt durch sichere Umschließungen von der Umgebung vollständig abge- ondert wird. IZm Falle des Bedürfnisses, und sofern Bedenken gegen die Zollsicherheit nicht bestehen, darf jedoch von der vollständigen Umschließung der gesamten Anstalt abgesehen und nur die ver-