— 399 — 23. Die in das Ausland auszuführenden Er nise sind der zuständigen Zoll= oder Steuer- stelle anzumelden und vorzuführen. Die Ausfuhr erfolgt unter Zollkontrolle. Der Ausfuhr in das Ausland steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amt- lichem Mitverschluß gleich. 8 24. Die an Bezugsberechtigte (§ 2) abzugebenden leichten Mineralöle sind nach Gattung, Verpackungsart, Rein= und Eigengewicht sowie nach der Dichte bei 15°% C. mit dem Antrag auf gollfreie Abschreibung einer entsprechenden Menge ausländischer Mineralöle bei der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle unter Vorlegung des Bestellschreibens und des zugehörigen Erlaubnisscheins (§ 29) schriftlich anzumelden. Im übrigen finden hinsichtlich der Kontrolle die Vorschriften des § 17 sinngemäß Anwendung. Die an andere als Bezugsberechtigte abzugebenden leichten Mineralöle sind der Amtsstelle binnen drei Tagen nach der Abgabe nach Rein= und Eigengewicht und der Dichte bei 150° C. zur Verzollung anzumelden, sofern nicht von der obersten Landesfinanzbehörde eine vierteljährliche Abrechnung zugelassen wird. 25. Die in das Ausland ausgeführten oder an Bezugsberechtigte abgesetzten leichten Mineral-= öle sind nach ihrem Eigengewicht unter Hinzurechnung des bestimmungsmäßigen Tarazuschlags für das zur Herstellung der leichten Ole erweislich verwendete Mineralöl von der zur Anschreibung gelangten zollpflichtigen Mineralölmenge zollfrei abzuschreiben. Wenn in einer Anstalt Mineralöle, für welche verschiedene Tarazuschlagssätze bestehen, nebeneinander bearbeitet werden, so ist für die Berechnung des Zuschlags bei der Abschreibung der niedrigste der in Frage kommenden Sätze maßgebend, sofern der Anstaltsinhaber nicht nachweist, daß das zur Herstellung der Ole ver- wendete Mineralöl einem höheren Tarazuschlag unterlegen hat. Bei der Ermittelung des Eigengewichts der in das Ausland auszuführenden oder an Be- zugsberechtigte abzusetzenden Erzeugnisse kann, sofern nicht im einzelnen Falle besondere Bedenken bestehen, eine Taravergütung in Rechnung gestellt werden, welche den im § 15 feftgesetzten Sätzen entspricht. 8 26. Jährlich mindestens einmal ist der in der Betriebsanstalt vorhandene Bestand an Mineralöl festzustellen. Die Menge, um die der Sollbestand nach dem Abrechnungsbuche den unter Hinzurechnung der bestimmungsmäßigen Tarazuschläge nach Maßgabe des § 25 nach dem zollpflichtigen Gewichte festzustellenden Istbestand übersteigt, ist zu verzollen. § 27. » Die Zollgefälle für die zur Bearbeitung bezogenen Mineralöle sind nach Maßgabe der Vorschriften über die Zollstundung sicherzustellen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, den sicherzu— stellenden Betrag nach dem Jahresdurchschnitte des Zollwerts des Bezugs zu bemessen. § 28. . ... . Für die zollamtlichen Abfertigungen der zur Bearbeitung bezogenen Mineralöle sowie der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. IV. Zollfreier Bezug leichter Mincralölc aus inländischen Betricbsanstalten (8 2). § 29. Wer die Zollbegünstigung in Anspruch nehmen will, hat für jedes Kalenderjahr bei dem zuständigen Hauptzoll= oder Hauptsteueramt einen Erlaubnisschein zu erwirken, in welchem die Gattung und die höchste Menge der im Laufe des Jahres unter Beanspruchung der zollfreien Ablassung zu beziehenden leichten Mineralöle sowie deren Verwendungszweck und die Betriebs- anstalt, aus der der Bezug erfolgen soll, anzugeben sind. Der Erlaubnisschein ist jeder Bestellung beizufügen. Am Jahresschluß ist der Erlaubnisschein dem Hauptamte zurückzugeben; geht er ver- loren, so ist dies binnen 8 Tagen dem Hauptamt anzuzeigen. 2. Ausfuhr. 3. Abgabe leichter Mineralole: a) an Bezugs- berechtigte. ") an anderc. 4. Gewsurun der Zollfreiheil. 5. Bestands- aufnahmen; Fehlmengen. 6. Sicherstellung der Jollgefälle. 7. Gebühren. 1. Erlaubnie- schein.