— 408 — zu offenen Lagern (Getreide-, Olmühlen oder Teilungslagern der Kaiserlichen Marine— verpflegungsämter) angeschrieben gewesen sind und zutreffendenfalls zu welchem, sowie, ob und während welches Zeitraums eine Lagerung in Verschlußlagern (öffentlichen Zollnieder- lagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse) stattgefunden hat."“ 3. Im 8 14 Abs. 3 sind hinter dem Worte „Zoll“ die Worte „und Lagerausgleich“ ein- uschalten. zusch 4. Im Abs. 4 des § 23 sind hinter dem Worte „Eingangszoll“ die Worte „und gegebenenfalls der Lagerausgleich (§ 33 Abs. 3)“ einzuschalten. 5. Im Abs. 6 des § 23 ist anstatt „§ 2“" zu setzen „§ 3“. 6. Im 1. Absatze des § 30 sind im 1. Satze hinter den Worten „weitere Abfertigung der Waren“ die Worte „sowie den etwa auf ihnen ruhenden Lagerausgleich“ hinzuzufügen. 7. § 33 erhält folgenden neuen 3. Absatz: „Bei Waren der in §& 10 a genannten Art ist außerdem in beiden Fällen der Lager- ausgleich nach den §§ 6 bis 10 der Zoll-Stundungsordnung zu berechnen und zu erheben.“ 8. In Ziffer 1 des § 34 ist hinter dem Worte „sofort“ ein Komma zu setzen und dann ein- zuschalten: „gegebenenfalls unter gleichzeitiger Entrichtung des Lagerausgleichs,“. 9. Muster A. Im Kopfe der Spalte 14 ist hinzuzufügen: „und — bei lagerausgleichpflichtigen Waren — e) 1. ob zu einem offenen Lager und zu welchem angeschrieben gewesen, 2. ob und während welches Zeitraums in Verschlußlagern gelagert“. 10. Muster B. a) Auf Seite 1 ist in der Annahme-Erklärung hinter dem Worte „Verpflichtungen“ einzuschalten: „sowie die Haftung für den auf den Waren ruhenden Lagerausgleich“. b) Die mit ") bezeichnete Fußnote ist wie folgt abzuändern: „Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.“ c) Auf Seite 2 ist im Kopfe der Spalte 13 am Schlusse anstatt des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und dann hinzuzufügen: „und — bei lagerausgleichpflichtigen Waren — e) 1. ob einem offenen Lager und zu welchem angeschrieben gewesen, 2. ob und während welches Zeitraums in Verschlußlagern gelagert“. d) Auf Seite 3 sind unter V an Stelle des Wortes „Zollberechnung“ die Worte „Berechnung der Zollgefälle und des Lagerausgleichs“ zu setzen. e) Ebenda erhält der Kopf der Spalte 21 folgende anderweite Aufschrift: 98 ollbetrag. 6 agerausgleich.“ 11. Muustas D. a) Auf Seite 1 sind dieselben Abänderungen, wie unter Ziffer 10 a und b angegeben, vorzunehmen. b) Auf — 2 ist im Kopfe der Spalte 12 die unter Ziffer 10e angegebene Ergänzung vor- zunehmen. c) Auf Seite 3 sind unter IV und in Spalte 21 die unter Ziffer 10d und e angegebenen nderungen zu bewirken. VI. Hrivatlagerregulativ. 1. Im § 4 ist zwischen Abs. 3 und 4 folgender neuer Absatz einzuschalten: „Werden zu einem Privatlager Waren der im § 2 Ziffer 1 der Zoll-Stundungs- ordnung genannten Art abgelassen, so haftet der Lagerinhaber in gleicher Weise wie für die Zollgefälle auch für den auf den Waren ruhenden Lagerausgleich.“ 2. Im Abs. 7 des § 8 sind an Stelle der Worte „Vorschrift des § 23 Abs. 3 und folgende des Eisenbahn-Zollregulativs“ die Worte „den Bestimmungen, betreffend die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Waren, die in Eisenbahnwagenladungen eingehen, mittels der Gleiswage (Zentesimalwage) — Anleitung für die Zollabfertigung Teil II. 6 —“ zu setzen.