— 411 — 18 Verzeichnis derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 „C. Zoll für 1 dz belegt, zum Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können. Nummer des Zollsatz Benennung der Gegenstände. Tarifs. *-*s aus 45 20 — Frische Weintrauben (Weinbeeren). 48810, 15, 8 —Obst, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält). 51 12 — Lpfelsinen, Zitronen, Zedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit im Zolltarife nicht genannte Südfrüchte, frisch. 52 24 — Fieigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 fallenden). 53 24 — Datteln, getrocknet; Traubenrosinen. 54 30 — Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten), Granaten, Pistazien, Mahwablüten (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte Südfrüchte, getrocknet. aus 61 40 — Kaffee, roher. aus 61 60 —4Kffee, gebrannter. aus 63 20 —Kakao in Bohnen, voher. 64 12 — Kakaoschalen. 65 25 — Tee aus 67 50 — Von den Gewürzen, anderweit nicht genannt" die nachstehenden: Guineakörner (Paradieskörner), roher Ingwer, Kardamomen, Muskatblüte, Muskatnüsse, Nelkenpfeffer (Piment), Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer, Safran, Sternanis (Badian), Vanille, Zimt, echter (Kaneel), Zimtblüte, Zimtblütenstengel, Zimtkassia und Mutterzimt. aus 134 30 — Russische und finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in den- selben Faßtagen, in denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Teilungen und andere Behandlungen als das Stürzen und Feststellen des Reingewichts nicht vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht larismäßig zu verzollen ist. Außerdem muß die Butter hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, soweit erforderlich, den im Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879 (Reichs- 224