— 4141 — Dersogtum Anhalt. Dessau (Zollabfertigungsstelle am Wallwitzhafen). Lübeck. Lübeck (Hauptzollamt). Bremen. Bremen (Zollabfertigungsstelle, Zollausschlußgebiet). Damburg. Sämtliche für die Abfertigung von Gerste in Betracht kommenden Zollstellen (gemeinsame Anlage im Schuppen der Freihafen-Lagerhausgesellschaft am Moldauhafen). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Februar d. J. beschlossen, I. auf Grund und nach Maßgabe der Anmerkungen zu Nr. 108 und 109, zu Nr. 162, 164 und 165 und zu Nr. 198 des neuen Zolltarifs die nachstehenden Begünstigungen vom 1. März d. J. ab zu bewilligen, und zwar: 1. im Hauptzollamtsbezirke Myslowitz für die Orte Baingow, Alt= und Neu-Chechlau, Brinitz, Koslowagura und Ostrosnitza-Bisia sowie # 2. im Hauptzollamtsbezirke Landsberg O.S. für die Orte Kallina, Pr. Herby, Liebs- dorf, Glomben, Thurze, Honschik-Mühle, Drapatz und Kierski, für die Grenzstrecke Wendzin bis Sternalitz mit Ausnahme der Orte Wendzin, Ponoschau und Schierokau sowie für den Ort Golkowitz-Sandhäuser die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 3. im Hauptzollamtsbezirke Malmedy für die Grenzstrecke Espeler bis Weisten und für die Orte Rothwasser, Mont, Thoffraix, Longfaye und Ovifat sowie 4. im Hauptzollamtsbezirke Kaldenkirchen für die Orte Dammerbruch, an der Schwalme und Rothenbach die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 5. im Hauptzollamtsbezirke Cleve a) für die Orte Dimmen und Keeken, für die Gemeinde Zyfflich und die am Wyler Meere, westlich vom Querdamm sowie auf dem Wyler Berg, dem Teufelsberg und Bergen Dal ansässigen Bewohner der Gemeinde Wyler, ferner für die Orte Graf- wegen, Kessel, Nergena (Grunewald), Hommersum und Hassum die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg; b) für die vorstehend unter a bezeichneten Teile der Gemeinde Wyler und den Ort Grafwegen die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 6. für die nördlich von Nordhorn belegene Grenzstrecke des Regierungsbezirkes Osnabrück die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg;