— 445 — gentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. In betiehen durch alle Postanstalten und HLuchhandlungen. XXXIV. Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 1. März 1906. T Nr. 14. Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen Verschnilmwein-Zollordnung S. 452; u dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Ein- Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen fuhrscheine im Zollverkehre S. 415: Zollsätze für Gerbstoffauszüge S. 101. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. d. M. die nachstehend abgedruckten Ausführungs- bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom 12. Februar 1906 genehmigt. Berlin, den 24. Februar 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Ausführungsbestimmungen zu " "“ dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom 12. Februar 1906. I. Erfolgt in der Zeit vom 1. März 1906 bis 28. Februar 1907 oder bis zu einer etwaigen früheren Außerkraftsetzung des Gesetzes eine Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen oder von Müllereierzeugnissen aus diesen Fruchtarten aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, so sind der Wert- bestimmung der Einfuhrscheine im allgemeinen nur die vor dem 1. März 1906 auf die genannten Fruchtarten zur Anwendung kommenden vertragsmäßigen Zollsätze zu Grunde zu legen. 62