— 44 — II. Soweit jedoch nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Nach— weis erbracht wird, daß nach dem 28. Februar 1906 eine Einfuhr der bezeichneten Fruchtarten gegen bare Entrichtung des Eingangszolls nach den vom 1. März 1906 ab geltenden Zollsätzen stattgefunden hat, erfolgt auch schon für die vorerwähnte Ubergangszeit die Wertbestimmung dieser Einfuhrscheine nach den vom 1. März 1906 ab geltenden vertragsmäßigen Zollsätzen. 81. t der Bescheinigung. Bei der Einfuhr der bezeichneten Fruchtarten in den freien Verkehr des Zoll— gebiets werden von den Amtsstellen, bei denen der Zoll erhoben wird, in der Zeit vom 1. März 1906 bis zu. dem Zeitpunkt, in welchem das Gesetz außer Kraft tritt, auf Antrag des Zollpflichtigen Bescheinigungen (Gutscheine) erteilt, aus denen die eingeführten Mengen und die nach den vom 1. März 1906 ab geltenden Zoll- sätzen entrichteten Zollbeträge zu ersehen sind. fen Der Antrag auf Erteilung von Gutscheinen ist in den Zollabfertigungspapieren zu stellen. 2. engen, für welche Gutscheine Gutscheine dürfen nur erteilt nen für Sendungen, bei denen das zgoll- erteilt werden. pflichtige Gewicht jeder eingeführten Fruchtart mindestens 5 Doppelzentner beträgt. Die Gutscheine haben in der Regel über die Gesamtmenge der mit einer Zoll- eingangsanmeldung eingeführten Fruchtart zu lauten, sofern das zollpflichtige Gewicht derselben 1000 Doppelzentner nicht übersteigt. Beim Eingange von größeren Waren- sendungen ist eine dem Vorstehenden entsprechende Anzahl von Gutscheinen auszufertigen. Auf Antrag können die Gutscheine auch über Teilmengen ausgefertigt werden. 1sferti gung der Gutscheine. 83. Die Ausfertigung der Gutscheine erfolgt nach Muster A. Die Gutscheine sind unter Beidrückung des Amtsstempels von zwei Beamten unterschriftlich zu voll- ziehen. Wenn die Amtsstelle nur mit einem Beamten besetzt ist, hat der Bezirks- oberkontrolleur die Gutscheine mit zu unterzeichnen. In den Zolleinnahmebüchern ist zu vermerken, für welche Posten Gutscheine erteilt worden sind. Uber die Ausfertigung der Gutscheine ist vierteljährlich ein Ausfertigungsbuch #er — nach Muster B zu führen. Die fortlaufende Nummer des Ausfertigungsbuchs, unter # der die Ausfertigung des Gutscheins eingetragen ist, wird auf letzterem vermerkt. Die Ausfertigung der Gutscheine ist so zu beschleunigen, daß sie den Zoll- pflichtigen, soweit dies unter Beachtung der im ersten Absatze getroffenen Anordnung möglich ist, zugleich mit den Zollquittungen eingehändigt werden können. * . rsszzchimudek Jeder Inhaber eines Gutscheins ist berechtigt, bei der Ausfuhr von Roggen, nischelne. Weizen Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen sowie den daraus hergestellten Müllereierzeugnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets oder bei der Aufnahme dieser Waren in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse den Gutschein zugleich mit der vorgeschriebenen Anmeldung (§ 12 der Einfuhrscheinordnung) bei einer zuständigen Amtsstelle zu dem im Eingange (II) be- zeichneten Zwecke vorzulegen. Die Amtsstelle gibt nach Beifügung der Gutscheine die Anmeldungen mit der Nachweisung über zu erteilende Einfuhrscheine gemäß § 16 der Einfuhrscheinordnung an die Direktivbehörde weiter. Nach Erteilung der Einfuhrscheine werden die in vollem Umfang oder in ihrem Restbetrag angerechneten Gutscheine von der Direktivbehörde entwertet und demnächst mittels Verzeichnisses der Direktivbehörde des Ausfertigungsamts zugestellt. Bei letzterer sind die Gutscheine aufzubewahren, um später bei der Nachprüfung der viertel- jährlich einzureichenden Abfertigungs-, Ausfertigungs= und Zolleinnahmebücher mit diesen verglichen zu werden. MW#