« — 448 — Muster A. Landes— wappen. Staat: Preußen. ssi.* Gutschein für die Wertbestimmung von Einfuhrscheinen. Nr. 10. Am 5ten Màræ 1906 sind bei dem Koônileaen VWebenzoflamte zu Venatrwasser unter Nr. 75 des Zolleinnahmebuchs tausend kg Weizen gegen Entrichtung des Eingangszolls nach dem Zollsatze von 5,50 stc. für 1d2 – — — — — —— — — — im Betrage on 55. Mark — Pf. in Worten: - jmzj und fünfeig Mark H— * 3 in den freien Verkehr des Zollgebiets eingeführt worden. Jeder Inhaber dieses Gutscheins ist auf Grund der §8 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom 12. Februar 1906 berechtigt, diesen Schein bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen oder daraus hergestellten Müllereierzeugnissen mit der Wirkung bei einer zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur Vorlage zu bringen, daß der Wert- bestimmung der nach Maßgabe des § 11 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu erteilenden Einfuhrscheine bis zu einer dem vorangegebenen Zollbetrag entsprechenden Fruchtmenge die vom 1. März 1906 ab geltenden vertrags- mäßigen Zollsätze zu Grunde gelegt werden. Die Berechtigung zur Vorlegung dieses Gutscheins mit der bezeichneten Wirkung erlischt am 23. Februar 1907, sofern nicht der Bundesrat auf Grund des § 4 Abs. 2 jenes Gesetzes dessen Vor- schriften schon vor diesem Zeitpunkt außer Kraft setzt. Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Ausgebotsverfahren unzulässig. Neufanrivasser, den sten Mdræ 1906. Stempel—- Königliches Nebenæollamt IJ. abdruck. (Unterschriften.)