— 455 — 8 11. Verschnittweine, welche nicht sofort nach der Untersuchung zum Verschneiden verwendet Auf- oder weiter versendet werden, sind getrennt von noch nicht untersuchten Verschnittweinen unter amt- bewahrung licher Aufsicht oder Zollverschluß zu halten. bis zum Triit aus irgend einem Grunde vor der Durchführung des Verschneidens die Verpflichtung Verschneiden. zur Zollentrichtung ein, so ist der Zoll nicht nach dem vertragsmäßigen Satze für Verschnittweine, sondern nach dem für andere Weine von gleichem Weingeistgehalte zutreffenden Satze der Nr. 180 es Zolltarifs zu erheben. B. Derschnittmoste. 8 12. Frische Moste von Trauben zu rotem Weine, die als Verschnittmoste angemeldet werden, sind nach der nachstehend abgedruckten Anweisung auf ihren Gehalt an Fruchtzucker und trockenem Extrakte zu untersuchen. Im übrigen finden alle vorstehenden Bestimmungen über die Verschnitt- weine siungemäß auf die Verschnittmoste Anwendung. C. Ausführung des Derschnitts. 13. Der Verschnitt besteht in der Zumischung der untersuchten Verschnittweine oder Verschnitt= Zegrif. moste zu Weißwein oder zu Rotwein in bestimmtem Mengenverhältnis und erfolgt auf Anmeldung unter amtlicher Uberwachung. Die Zumischung zu Most nt nicht als ein die Anwendung des ver- tragsmäßigen Zollsatzes von 15 —. für 1 dz begründender Verschnitt anzusehen. 814. Der Verschnitt kann bei den Prüfung der Verschnittweine und Verschnittmoste befugten Suständigkeit. Zoll= oder Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebesugyis versehenen Zoll= oder Steuerstellen und außerdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, von den obersten Landesfinanz- behörden dazu ermächtigten Zoll= oder Steuerstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die amt- liche Uberwachung des Verschnitts kann auf Antrag auch außerhalb der zuständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür hat der Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. 15. Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen für die Zollabfertigung er= Anmeldung forderlichen Angaben zu enthalten: um a) Menge des zu verwendenden Verschnittweins oder Verschnittmostes in Liter und Verschneiden. b) Art (Weiß= oder Rotwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines. Wird roter Wein aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum Verschneiden vorgeführt, so bedarf es außerdem der Angabe, daß kein bereits unter amtlicher Uberwachung verschnittener Wein vorliegt. 8 16. Die auf einmal zur Abfertigung anzumeldende Mindestmenge des Verschnittweins oder Minde menge Verschnittmostes wird auf 100 7 festgesetzt. des Derschnitt. weins oder Derschnitt- mostes. § 17. Der zu verschneidende weiße oder rote Wein muß den Anforderungen entsprechen, welche Beschaffenheit für Wein in dem Gesetze vom 24. Mai 1901, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und der zu ver- weinähnlichen Getränken, (Reichs-Gesetzbl. S. 175) vorgesehen sind. Weinhaltige oder weinähn- schnebenden liche Getränke, welche nach § 3 Abs. 2 und § 8 des genannten Gesetzes im Inlande weder feill. usrnwine gehalten noch verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, sind zum Verschneiden mit Forschrift. zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste nicht zuzulassen. Die Zoll= oder Steuerstelle hat sich von der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der zum Verschneiden vorgeführten Weine zu 63°