— 462 — Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtigkeit der Ubersetzung nicht erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amtssiegel des Aus- stellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle zur Prüfung der Unterschrift auf Grund der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildungen ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten auszuführende Ver- gleichung keinen Anlaß zu Bedenken bietet. · §5. Ergeben sich bei der Prüfung des Zeugnisses und der zugehörigen Sendung keine Zweifel, so hat die beantragte Zollbehandlung unter Abstandnahme von der weiteren chemischen Untersuchung der Ware einzutreten. · DagegenistdieZoll-undSteuerstelleberechtigt,eineNachprüfungdesjUntersuchungsbefundes im Inlande herbeizuführen, wenn sie wegen Beschaffenheit der Sendung oder wegen besonderer Wahr— nehmungen im einzelnen Falle die Richtigkeit des Zeugnisses für zweifelhaft hält. Die Nachprüfung erfolgt nach den nachstehend abgedruckten Vorschriften durch einen hierfür besonders zu bestimmenden Fachchemiker, welchem die aus jedem beanstandeten Packstück amtlich zu entnehmenden Proben zu über— senden sind. Die Kosten der Nachuntersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Ver— fügungsberechtigte zu tragen. Ist lediglich der amtliche Verschluß an den vorgeführten Packstücken verletzt, so kann von einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Uberzeugung der Zoll= oder Steuerstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschlußverletzung auf Zufall beruht und eine Ver- änderung des Inhalts des Packstücks nicht stattgefunden hat. § 6. Flüssige Sumachauszüge und flüssige Galläpfelauszüge, deren Einfuhr zur Verwendung in Färbereien erfolgt, werden vertragsmäßig auch ohne Beibringung des Untersuchungszeugnisses, auf Antrag zollfrei abgelassen, sofern ihre Verwendung zu Färbereizwecken durch amtliche Uber- wachung oder in sonst geeignet erscheinender Weise nachgewiesen wird und sofern die Beschaffenheit der einzelnen Sendungen zu dem Verdacht einer Zumischung von anderen Stoffen keinen Anlaß bietet. Die näheren Ausführungsbestimmungen werden von den bbersten Landesfinanzbehörden getroffen. " § 7. Gerbstoffauszüge der im § 1 bezeichneten Art, für welche weder das Untersuchungszeugnis bei- gebracht noch der Nachweis der Verwendung in Färbereien geführt. wird, sind nach den für Gerbstoff- auszüge der Nr. 384 überhaupt vertragsmäßig geltenden Sätzen — 4 (¼. für flüssige und 8 „NF. für feste Auszüge — zu verzollen. Das gleiche gilt für den Fall der nachgewiesenen Unrichtigkeit des vor- gelegten Untersuchungszeugnisses. Die Zulassung der ohne Untersuchungszeugnis zur Abfertigung vor- geführten Sendungen solcher Gerbstoffauszüge zu den besonderen Zollbegünstigungen auf Grund einer erst im Zollinlande vorzunehmenden chemischen Untersuchung kann nicht beansprucht werden.