B. Besondere Bestimmungen: a) für Schiffe mit festem Verdeck. — 168 — dem Zustande zu erhalten, in welchem sie sich nach erfolgter Schmiedung befunden haben. Doch ist es gestattet, diese Eisenteile zur Verhütung des Rostens mit einem durchsichtigen Firnis zu überziehen. g 5. Sind in den verschließbaren Laderäumen vom Verdeck aus Pumpen zum Aus- schöpfen des Wassers angebracht worden) so sind diese so zu befestigen, daß ihre Heraus- nahme, ohne sichtliche Spuren von Beschädigung zurückzulassen, nicht geschehen kann. Aushebbare Pumpen müssen durch eine feste Verschalung von den Verschluß- räumen getrennt sein. Besteht die Verschalung aus Brettern, so muß jedes derselben über die ganze Höhe des Schiffskörpers reichen und mit ihm verzimmert und mit Nägeln, Nieten oder Bolzen an dem festen Schiffskörper befestigt sein. Außerdem ist jedes Brett wenigstens auf einem über die ganze Wand im Innern des Laderaums führenden eisernen Bande durch Niete zu befestigen. Verschalungen aus Metall sind nach den im § 3 enthaltenen Vorschriften herzustellen. *) Das Verdeck muß mit dem eigentlichen Schiffskörper so verzimmert) verbolzt, vernietet oder sonst verbunden sein, daß ohne Zerstörung eines Teiles des Schiffs- körpers oder des Verdecks der Zutritt in den unter Verschluß stehenden Laderaum nicht möglich ist. Die Verbindungsstücke zwischen Deck und Schiffsrumpf sind nur im Innern des Verschlußraums anzubringen und die Verschraubungen, Vernietungen, Verbolzungen usw. in der im § 4 vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. Außer den Ladeluken darf das Deck keine irgend beweglichen Teile enthalten; es muß mit den Seitenwänden in untrennbarer Verbindung stehen und darf nur einen einzigen zusammenhängenden Teil bilden, der mit den innenliegenden Rippen,) Decksbalken und Ouerschotten durch Nägel, Schrauben, Niete usw. unbeweglich ver- bunden ist 87. Die zu den verschließbaren Räumen führenden Deck= oder Seitenluken müssen fest eingebaute Lukenrahmen haben und können durch abhebbare Deckel oder drehbare Türen verschlossen werden. Sind diese Deckel oder Türen aus hölzernen Brettern gefertigt, so müssen sie entweder an der Innenseite mit Querleisten verzargt oder jedes einzelne Brett an der Innenseite mit einem oder mehreren über den ganzen Deckel laufenden eisernen Bändern vernietet sein, so daß ein Ausbiegen oder Aus- wuchten eines der Bretter unmöglich ist. Bestehen die Türen aus mehr als einem Teile, so müssen sie mit Osen nach näherer Vorschrift des § 4 versehen sein, damit durch diese sowie durch gegenüber- stehende Osen des Rahmens eine oder mehrere über alle Teile der Tür reichende eiserne Stangen geführt werden können. 88. Jede Luke ist mit wenigstens zwei eisernen Stangen zu verschließen. Diese sind so anzubringen, daß der Verschluß Sicherheit gegen das Ausheben oder Aus- biegen des ganzen oder eines Teiles des Lukendeckels bietet.