C. Bestimmun- gen über Aumel. dung, Besichtigung usw. der Verschluß- kähne und Ausstel- lung der Anerkennt- nisse über die Ver- schlußfähigkeit. — 470 — l a13. Der Verschluß des Decks erfolgt durch eiserne Stangen, welche Stülpe, Schan- deckel und Deckbretter in unzertrennbare Verbindung bringen) so daß es nicht möglich ist, einen dieser Teile zu entfernen, ohne vorher die Eisenstange mit dem Verschlusse zu lösen. 8 14. Zur Erlangung des im 81 unter a vorgesehenen Anerkenntnisses ist das Fahr- zeug leer einem zuständigen Hauptzoll- oder Hauptsteueramte zuzuführen. Gleichzeitig sind in zwei Ausfertigungen einzureichen: a) eine Zeichnung, welche den Längendurchschnitt des Fahrzeugs und die Ver— schlußeinrichtung sowohl im Ouerschnitt als auch in der Deckansicht nach- weist, und b) eine Beschreibung, welche die näheren Angaben über die Laderäume, ihre Offnungen) Luken, die Bauart des Fahrzeugs, die Beschaffenheit der Kajüten und sonstigen Räume usw. sowie über die Verschlußeinrichtung enthält. Auf Grund dieser Schriftstücke erfolgt die Besichtigung und Prüfung des Fahr- zeugs unter Juziehung des Schiffseigners oder seines Bevollmächtigten. Auch kann auf Kosten des Antragstellers ein Schiffsbaumeister zugezogen werden. Die Prufung hat sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob die Bauart des Fahrzeugs der Zeichnung und Beschreibung sowie den Vorschriften dieser Ordnung entspricht und die Anlegung eines sicheren Raumverschlusses gewährleistet. Uber das Ergebnis der Prüfung ist im Anschluß an Zeichnung und Beschrei- bung eine Verhandlung in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welcher die etwa vorgefundenen Anstände genau zu bezeichnen sind. Sofern hiernach Bedenken nicht obwalten oder die Anstände beseitigt sind, fertigt das Hauptamt ein Anerkenntnis über die Verschlußfähigkeit des Fahrzeugs aus. Das Anerkenntnis kann jederzeit zurückgezogen werden. 0 15. Das Anerkenntnis nebst je einer Ausfertigung der Jeichnung, der Beschreibung und der Prüfungsverhandlung (§F 14) sowie die amtliche Bescheinigung über die per- sönliche Zulassung des Schiffseigners zur Abfertigung seines Fahrzeugs unter Raum- verschluß (§ 18) sind von dem Schiffer in einer Blechdose an Bord des Fahrzeugs stets unversehrt aufzubewahren und den Beamten der Joll= und Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. §#1. Jede bauliche Veränderung der Verschlußeinrichtung ist, bevor eine weitere Ab.- fertigung unter Raumverschluß beansprucht werden darf, dem nächstgelegenen befugten Hauptamt unter Vorlegung der im § 15 angegebenen Schriftstücke und unter gleich- zeitiger Vorführung des Fahrzeugs in unbeladenem Justand anzuzeigen. Das Hauptamt unterwirft das Fahrzeug hierauf der im § 14 vorgeschriebenen Brüfung und nimmt bierüber eine Verhandlung in doppelter Ausfertigung auf.