E. Strafbestim. mungen. — 472 — Im übrigen soll die Zulassung und die Erteilung der Bescheinigung hierüber (der Zulassungsschein) nur versagt werden, wenn der Schiffseigner selbst wegen einer Zoll- oder Steuerhinterziehung oder eines Eigentumsvergehens bestraft, oder wenn ihm der Zulassungsschein von einer zuständigen Behörde entzogen worden ist (( 20). Ist der Schiffseigner Besitzer mehrerer Fahrzeuge, so wird ihm für jedes Fahrzeug eine besondere Ausfertigung des Julassungsscheins erteilt. Auf jedem Zulassungsschein ist das Fahrzeug zu bezeichnen, an dessen Bord der Schein aufbewahrt werden soll (6 15). S 19. Dem Schiffseigner, dem ein Zulassungsschein nach § 18 erteilt ist, liegen folgende Verpflichtungen ob: a) Er darf die Führung seines Fahrzeugs nicht einem Schiffer übertragen oder belassen, welcher wegen Eigentumsvergehens oder innerhalb der letzten drei Jahre wegen Zoll= oder Steuerhinterziehung bestraft gewesen ist, oder dessen Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiffes von einer zuständi- gen Direktivbehörde gemäß § 20 Abs. 3 untersagt worden ist. Eine Person, der der Zulassungsschein entzogen worden ist, darf überhaupt nicht, auch nicht als Schiffsmann auf einem Verschlußschiffe beschäftigt werden. b) Er hat dafür Sorge zu tragen, daß jede bauliche Veränderung der Ver- schlußeinrichtung seines Fahrzeugs, bevor eine weitere Abfertigung unter Naumverschluß beansprucht wird, in der im § 16 vorgeschriebenen Weise dem zuständigen Hauptamt angezeigt wird, und daß der amtliche Ver- schluß nicht verletzt, auch keine Vorkehrung getroffen wird oder ist, welche einen Zugang zur Ladung ohne Verletzung des Verschlusses ermöglicht. e) Er hat jeden Eigentumswechsel unter Rückgabe seines Julassungsscheins innerhalb 14 Tagen anzumelden. Der neue Eigentümer hat, wenn er schon persönlich zu der Vergünstigung zugelassen ist, die gleiche Mllicht. §20. In jedem Falle, in welchem gegen die Vorschriften des § 19 verstoßen wird, ist von der Direktivbehörde des Entdeckungsorts — und zwar unbeschadet des daneben etwa einzuleitenden Strafverfahrens — gegen den Schiffseigner eine Vertragsstrafe bis zu 1 000 Mark gemäß § 18 festzusetzen und im Verwaltungswege einzuziehen. Diese Strafe tritt jedoch nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung ohne Willen oder Wissen des Schiffseigners oder, soweit dieser nicht persönlich die Geschäfte führt, seines Vertreters begangen ist und keinem von ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt. Neben der Geldstrafe kann nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Direktiv- behörde die Entziehung der Julassung des Schiffseigners zur Abfertigung seiner Fahr- zeuge unter Raumverschluß auf einen Jeitraum von ein bis drei Jahren oder dauernd verfügt werden. Die dauernde Entziehung ist insbesondere verwirkt, wenn auf einem Verschlußschiffe heimliche, d. h. nicht rechtzeitig angemeldete Veränderungen an den amtlich anerkannten Verschlußeinrichtungen vorgenommen oder Vorkehrungen getroffen