— 473 — worden sind, welche einen Jugang zur Ladung ohne Verletzung des Verschlusses er- möglichen. Beim Vorliegen besonderer Milderungsgründe kann auch in diesen Fällen von der Entziehung Abstand genommen werden. Insoweit der Schiffsführer der Absicht einer unredlichen Benutzung der im Abs. 2 bezeichneten heimlichen Veränderungen oder Vorkehrungen oder der Verletzung des amtlichen Verschlusses überführt oder dringend verdächtig ist, kann die im Abs. 1 bezeichnete Direktivbehörde dessen Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiffs untersagen. Sobald einem Schiffseigner eine Vertragsstrafe auferlegt oder die Zulassung entzogen, oder sobald die Beschäftigung einer bestimmten Person als Führer eines Verschlußschiffes untersagt worden ist, sind sämtliche in Betracht kommenden Haupt- ämter unter genauer Bezeichnung des Fahrzeugs, des Schiffers und des Schiffseigners hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zulassungsschein ist bei Entziehung der Zulassung einzuziehen und derjenigen Finanzbehörde zu übersenden, welche ihn ausgestellt hat. 8 21. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden, abgesehen von den im § 20 vorgesehenen Vertragsstrafen und von etwa besonders zu verhängenden Defraudationsstrafen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. . §22. Die Verschlußordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft. Die zu dieser Zeit bereits als verschlußfähig anerkannten Fahrzeuge dürfen auch fernerhin unter den bisherigen Bedingungen und unter Beobachtung der in den §§ 14 bis 20 gegebenen Vorschriften zu Raumverschlüssen zugelassen werden. Wird ein solches Fahrzeug in seiner Bauart oder in der Verschlußeinrichtung usw. geändert, so entscheidet die dem zuständigen Hauptamte (zu vergleichen § 16) vorgesetzte Direktivbehörde, ob das Fahrzeug) 'sofern es nicht den Vorschriften dieser Ordnung gemäß eingerichtet wird, noch ferner zum Raumverschlusse zuzulassen ist. Ausführungsbestimmungen zur Verschlußordnung für GElbschiffe. — — Zu §§ 1) 3 und folgende der Ordnung. Von dem Zeitpunkt ab, an welchem die Ordnung in Wirksamkeit tritt, sind alle künftig zu erbauenden Schiffe oder umzubauenden Verschlußeinrichtungen nach den Vorschriften der Ordnung einzurichten und insbesondere mit Stangen= oder Schienen- verschluß ausschließlich zu versehen. Bei den hiernach den Bestimmungen der Ordnung unterworfenen Fahrzeugen mit festem Deck oder mit abhebbarem Verdeck ist die Anwendung jeder Art von Ketten als Verschlußmittel untersagt. F. Schlußbe. stimmungen.