475 — dem Amte,) welchem das Schiff nach § 14 der Ordnung angemeldet und vorgeführt wird, vorgesetzte Direktivbehörde. Wird die Verschlußeinrichtung für zulässig erachtet, so sind sämtliche zur Aus- fertigung von Anerkenntnissen über die Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn ein Schiff, welches auf Grund des §9 22 der Ordnung noch ferner zum Raumverschlusse zugelassen war) in seiner Bauart oder Verschlußeinrichtung usw. verändert wird, ohne den Vorschriften der Ordnung gemäß eingerichtet zu werden. Zu § 14. Jedes Hauptzoll- oder Hauptsteueramt,) welches zur Abfertigung von wasser- wärts ankommenden oder abgehenden Gütern befugt ist, kann Anerkenntnisse über Verschlußeinrichtungen von Schiffen ausstellen. Bei jedem derartigen Hauptamt ist ein Verzeichnis nach Muster C zu führen. In dieses Verzeichnis sind diejenigen Schiffe aufzunehmen, welche auf Grund des §5 14 der Verschlußordnung geprüft worden sind. Ferner ist ein entsprechender Nachtrag darin aufzunehmen, wenn nachträgliche Prüfungen der Verschlußeinrichtungen auf Grund der §§ 16 und 17 der Ordnung vorgenommen worden sind. Die Löschung erfolgt, wenn die Fahrzeuge bei einer Prüfung nicht mehr ver- schlußsicher befunden oder binnen fünf Jahren nicht zur Nachprüfung gestellt worden sind. Als Beilage zu dem Verzeichnisse werden besondere Aktenstücke geführt, in welche die erwachsenden Belege aufzunehmen sind. Die Besichtigung des Fahrzeugs und Prüfung der Verschlußanlage hat durch wenigstens zwei Beamte, unter denen einer ein Oberbeamter ist) zu erfolgen. Zu 917. Ist ein Fahrzeug länger als fünf Jahre im Betriebe gewesen, ohne daß dem- jenigen Amte, welches die erste Prüfung vorgenommen hat; eine Mitteilung von einer erfolgten Nachprüfung geworden ist, so ist der Schiffseigner unter Stellung einer angemessenen Frist zur Beibringung des Nachweises einer stattgefundenen Revision oder zur Einlieferung des Anerkenntnisses aufzufordern. Hat diese Aufforderung keinen Erfolg, so ist das Fahrzeug in dem Verzeichnisse zu löschen und hiervon dem Eigentümer sowie sämtlichen in Betracht kommenden Hauptämtern Mitteilung zu machen. Zu § 18. Uber die Schiffseigner, welche persönlich zu der Vergünstigung der zoll, oder steuer- amtlichen Abfertigung ihrer Fahrzeuge unter Raumverschluß zugelassen worden sind und die hierüber erteilten Zulassungsscheine hat das Hauptamt) in dessen Bezirke der Schiffs- eigner seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, eine Nachweisung nach Muster D zu führen. 4% Sind für denselben Schiffseigner mehrere Ausfertigungen des Zulassungsscheins zu erteilen, so sind diese Ausfertigungen durch Zusetzung von verschiedenen Buch. staben zur Nummer des Scheines zu unterscheiden. Die zugesetzten Buchstaben sind in Spalte 5 der Nachweisung anzugeben. — — — 66“