— 478 — Auf Grund des 8 40 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Waren— verkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 137) werden über die Anmeldung des Verkehrs der Häfen an der Unterelbe und an der Unterweser unter- einander nach Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen die nachfolgenden Bestimmungen getroffen, welche sofort in Kraft treten. Berlin, den 1. März 1906. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Bestimmungen über die Anmeldung des Verkehrs der Häfen an der Unterelbe und an der Unterweser untereinander. Werden aus dem Ausland in einem Hafen an der Unterelbe oder an der Unterweser seewärts ankommende Waren in Leichterschiffe umgeladen und in diesen nach einem anderen Hafen an der Unterelbe oder an der Unterweser befördert, so hat der Schiffsführer über jedes einzelne Leichterfahr- zeug und, falls die darin geladenen Waren für mehrere Häfen bestimmt sind, für jeden Bestimmungs- hafen ein Ladungsverzeichnis aufzustellen und der statistischen Anmeldestelle am Umladehafen zu über- reichen. Diese hat das Ladungsverzeichnis mit dem Vermerk „umgeladene Güter“ zu versehen und alsdann der statistischen Anmeldestelle am Bestimmungshafen zu übersenden. Am Umladehafen hat eine Anmeldung und Anschreibung der Waren für die Reichsstatistik nicht stattzufinden, sondern in demjenigen Hafen, in dem die Ware das Leichterschiff verläßt (§ 16 (2) der Ausführungsbestimmungen und § 41 (2) der Dienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906). Enthält das Leichterfahrzeug außer den umgeladenen Gütern noch andere Güter, so ist im Ladungsverzeichnisse die Art der statistischen Behandlung der Waren zu vermerken. Bei Umladungen aus Schiffen, die in inländischen Häfen löschen, kann der Vermerk „umgeladene Güter“ in die Zollbegleitpapiere ausgenommen werden. Bei der Ausfuhr von Waren aus einem Hafen an der Unterelbe (mit Ausnahme des Frei- hafens Hamburg) oder an der Unterweser mit Umladung in das Hauptschiff in einem anderen dieser Häfen ist die Abgabe einer für die statistische Anmeldestelle am Umladehafen bestimmten, mit dem Vermerk über die statistische Anschreibung versehenen Abschrift des Ladungsverzeichnisses (§ 41 (3) der Dienstvorschriften) nicht erforderlich. Es genügt eine dem Schiffsführer mitgegebene Bescheinigung der statistischen Anmeldestelle des ersten Ausgangshafens oder ein Vermerk in dem Ladungsverzeichnisse, daß die statistische Anschreibung bereits erfolgt ist. Nähere Angaben über die Art der statistischen Anschreibung können unterbleiben. Findet die Umladung in das Hauptschiff im Freihafen Hamburg statt, so ist der statistischen Anmeldestelle am ersten Ausgangshafen vom Schiffsführer eine Abschrift des Ladungsverzeichnisses zu überreichen. Die Anmeldestelle trägt den Vermerk über die vorgenommene statistische Anschreibung ein und übersendet die so vervollständigte Abschrift des Ladungsverzeichnisses dem Zollstatistischen Bureau in Hamburg. In diesen Fällen ist die sonst nach § 41 (3) der Dienstvorschriften vorgeschriebene Auf- nahme der statistischen Nummern, denen die Waren zugewiesen, der Nummern der Verkehrsnachweisungen, in denen die Waren angeschrieben sind, ferner der Blatt= und laufenden Zahlen, unter denen die An- schreibung erfolgt ist, endlich des Monatsdrittels, auf das die Verkehrsnachweisungen sich beziehen, nicht erforderlich. Werden Waren vom Freihafen Hamburg seewärts nach einem Hafen an der Unterweser gesandt, um von dort mit einem anderen Schiffe nach dem Ausland ausgeführt zu werden, so ist in der vom Schiffsführer in Hamburg eingereichten Abschrift des Ladungsverzeichnisses vom Hamburgischen Zollstatistischen Bureau, das die Anschreibung der Waren für die Reichsstatistik bewirkt hat, ein Vermerk über die vorgenommene statistische Anschreibung einzutragen. Die im § 42 (3) der Dienstvorschriften vorgeschriebenen Angaben in diese Abschriften der Ladungsverzeichnisse aufzunehmen, ist nicht erforderlich.