— 494 — Abereinkommen mit Osterreich-Ungarn über die Sollabfertigung im Eisenbahnverkehr, vom 25. Jaunuar 1905. Zur Regelung der Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn sind die Unterzeichneten: 1. der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, 2. der K. und K. Osterreichisch= Ungarische außerordentliche und bevoll- mächtigte Botschafter in Berlin, auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende Bestimmungen übereingekommen: I. Güterverkebr. 1. Güterzüge dürfen die Jollgrenze auch zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und Festtagen überschreiten. Jeder aus dem Auslande einfahrende Güterzug muß dem Grenzzollamte nach Maßgabe der beiderseits bestehenden Zollvorschriften, sowie unter Vorlage der vorgeschriebenen Begleitpapiere angemeldet werden. *9 Alle Waren, welche in zollsicher eingerichteten Wagen verladen sind, sollen bei unverletztem zollamtlichen Verschlusse dieser Wagen sowohl bei dem Eingange als bei dem Ausgange der speziellen Deklaration, Abladung, Verwiegung und Revision, sowie dem Kolloverschlusse bei dem Grenzzollamte nicht unterliegen, wenn sie von dem Grenzzollamte an ein anderes Amt zur weiteren Zollbehandlung überwiesen werden. In betreff der zollsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Ein- richtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre, sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben maßgebend. Füllen die Waren einen Wagen nicht aus, so können sie mit dem An- spruche auf die vorerwähnten Erleichterungen in verschließbare Abteilungen von zollsicher eingerichteten, gedeckt gebauten Wagen oder in abhebbare Kasten oder Körbe, deren Benutzung zuvor von der Lollverwaltung gestattet worden ist, ver- laden und unter zollamtlichem Verschlusse befördert werden. Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel auch die bei dem Grenzzollamte zur endgültigen Zollabfertigung gelangenden zollfreien Waren befreit sein, wenn deren zollordnungsmäßige Revision ohne Abladung durchführbar ist.