498. Artikel 3. Die auf Grund des 9 20 der Verschlußordnung von einer Direktivbehörde des einen Teiles verfügte zeitliche oder dauernde Entziehung des Zulassungsscheins wird von den Amtern des anderen Teiles so respektiert werden, als wenn sie von der eigenen Direktivbehörde verfügt worden wäre. Eine Person, welche durch Verfugung einer Direktivbehörde des einen Teiles von der Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiff es ausgeschlossen worden ist, wird auch in dem anderen Teil nicht zu einer solchen Beschäftigung zugelassen werden. Von den auf Grund des § 20 der Verschlußordnung einem Schiffseigner auferlegten Vertragsstrafen sowie von der Untersagung der Beschäftigung einer bestimmten Person als Schiffsführer sind auch sämtliche in Betracht kommende Hauptämter des anderen vertragschließenden Teiles, das heißt alle zur Ausstellung von Anerkenntnissen über die Verschlußfähigkeit von Schiffen befugten Hauptämter und diejenige Finanzbehörde, welche den Zulassungsschein für den Schiffseigner ausgestellt hat, unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zwecke werden die beiderseitigen Regierungen innerhalb eines Monats Verzeichnisse der in ihrem Gebiete zur Ausstellung von Anerkenntnissen über Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter austauschen Artikel 4. Bezüglich der einheitlichen Führung der Verzeichnisse und Nachweisungen, die in dem Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur Verschlußordnung erwähnt sind, sowie der Formulare für den Schriftwechsel zwischen den beteiligten Behörden bleibt eine Vereinbarung vorbehalten. Artikel 5. Für den Verschluß der Flußfahrzeuge auf der Donau, deren Nebenflüssen und den mit ihr zusammenhängenden Wasserstraßen bewendet es bis auf weiteres bei dem zur Zeit üblichen Verfahren. Artikel 6. Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich- zeitig mit dem heute unterzeichneten Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 in Kraft treten und, unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung neu hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa vereinbart werden möchten, während der weiteren Dauer des genannten Handels- und Zollvertrags in Geltung bleiben. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. Freiherr von Richthofen. Szögyeny.