— 501 — Berlin, den 25. Januar 1905. Seine Exzellenz der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs Herr Freiherr von Richthofen, hat die Geneigtheit gehabt, dem Unterzeichneten durch Note vom heutigen Tage folgende Mitteilung zu machen: Im Dieutschen Reiche bestehen auf Grund autonomer, im Interesse der Aufrechthaltung langjähriger Verkehrsbeziehungen erlassener Ver- ordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zulassung von Rindvieh, das von Landwirten bayerischer, sächsischer und württem- bergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz= oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetrieb aus österreichischen Grenzgebietsteilen eingeführt wird. Es besteht Einverständnis, daß auch auf dieses Vieh die nach den Vorschriften des Viehseuchenübereinkommens zwischen Osterreich- Ungarn und dem Deutschen Reiche zulässigen Verbote und Be- schränkungen bei dem Vorhandensein der dort angegebenen Voraus- setzungen angewendet werden können. Die Kaiserliche Deutsche Regierung ist indes zu der Erklärung bereit, daß sie von den ihr hiernach zustehenden Sperrbefugnissen für das bezeichnete Vieh, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz= oder Lucht- zwecken, nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf, — in Aufrecht- haltung der bisherigen Praxis — nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr einer Seuchengefahr vereinbaren Schonung der wirtschaft- lichen Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Ver- ordnungen beruhenden Erleichterungen auch klnftig und zwar bis zum 31. Dezember 1917 gufrecht halten wird, sofern nicht der Handels- und Zollvertrag zwischen Osterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche, an dessen Dauer der Bestand des Viehseuchenübereinkommens geknüpft ist, schon vor diesem Zeitpunkte außer Kraft getreten ist. Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsorts und in der Wirtschaft des Einbringers verbleiben muß (Konfinierungsfrist), soll die zur Zeit bestehende Dauer nicht übersteigen. Ebenso soll die bestehende Bedingung aufrecht erhalten bleiben, daß das Vieh vor der Einfuhr 30 Tage im österreichischen Grenz- bezirk aufgestellt gewesen sein muß. Dagegen bleibt vorbehalten, die österreichischen Gebietsteile, aus denen das Vieh stammen darf, zu beschränken auf: Vorarlberg, Tirol nördlich des Hochkammes der Alpen, Salzburg, Oberösterreich und die böhmischen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, Krumau, Prachatitz, Schüttenhofen, Klattau, Taus) Bischofteinitz, Mies, Tachau, Man, Marienbad, Tepl, Eger, Asch, Falkenau) — 70