Aufdruck -Desinfiziert am Stunde in. . . ... . ... „ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind. « Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6 Absatz 2 erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln. Sollte ein Wagen bei dem Ubergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nach- zuholen. 8. Leere oder mit anderen Gütern als Vieh der im Eingange bezeichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solchen Viehs benutzt, aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfieren. Artikel II. Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich- zeitig mit dem heute unterzeichneten Viehseuchenübereinkommen in Kraft treten und unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung neu hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa vereinbart werden möchten, während der Dauer des genannten Ubereinkommens in Geltung bleiben. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. Freiherr von Richthofen. Szögyény. Berlin, Caxl. Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld., in Berliu.