— 513 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Zu bezkiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — XXXIV. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 30. März 1906. Nr. 20. | Inhalt: 1. Koufulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- Zusammenstellung der von den obersten Landes- nahme von Zivilstandsakten; — Todesfall Seite 513 finanzbehörden in Gemäßheit der Ausführungsbestim- 2. Justizwesen: Neues Verzeichnis der schweizerischen Be- mung zu §5 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember hörden, denen der direkte Verkehr mit den deutschen 1902 mit besonderen Befugnissen ausgestatteten preußi- Gerichtsbehörden gemäß Erklärung vom 13. Dezember schen und luxemburgischen Zoll- und Steuerstellen 518 1878 zukommlt * 514 Veränderungen und Berichtigungen in den von den 3. Zoll= und Steuerwesen: Ermächtigung der obersten obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- Landesfinanzbehörden zum Follfreien Einlasse von stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmung zu Quebrachoholz usw. im Wege des Veredelungs- &* 4 des Zohtarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 er- verkehrs. b17 teilten Abfertigungsbefugnissen 520 Verzeichnis der in Deutschland und Osterreich zur Ausstellung von Anerkenntnissen über Verschlußeinrich 4. Polizeiwesen: Ausweisung von anslinben aus dem tungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter 517 Reichsgebiete ·- ·--52I 1. Konsulatwesen. Dem Kanzlerdragoman Drubba bei dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- mächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs. angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vor- zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem mit der Bertretung des Kaiserlichen Konsuls in Nagasaki beauftragten Dolmetschereleven Mech- lenburg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Kousulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige ECheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Podewils ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese Heiraten zu beurkunden. Der Kaiserliche Konsul Emil Nobel in Nykjöbing (Falster) ist gestorben.