— 538 — der Waren abzugeben, die auf Erfordern von einem seiner mit dem Sachverhalte vertrauten Angestellten mitzuunterzeichnen ist. Er hat sich ferner für jeden Fall, in welchem die Unrichtigkeit dieser Ver— sicherung oder eine Zuwiderhandlung gegen die von der Zollbehörde getroffenen Anordnungen festgestellt wird, unter Verzicht auf den Rechtsweg einer Vertragsstrafe zu unterwerfen, die von der Verwaltungs- behörde festzusetzen und im Verwaltungsweg einzuziehen ist. Die Buchkontrolle ist, wenn es sich um Veredelung von Waren handelt, die auch im Inland erzeugt werden, soweit als möglich durch besondere Auflagen, wie räumliche oder zeitliche Trennung des Veredelungsbetriebs, Hinterlegung von Mustern der zur Veredelung bestimmten Waren oder dergleichen, zu verstärken. 4. Folgen der unterbliebenen Ausfuhr. a. Allgemeine Vorschrift. 8 14. Insoweit die Ausfuhr nicht rechtzeitig erfolgt, ist die zur Veredelung abgefertigte Ware zu verzollen. Hierbei ist der Tarifsatz maßgebend, welcher zur Zeit der Abfertigung zur Veredelung für die unveredelte Ware in Geltung stand. Eine Stundung des Zolles ist nicht zulässig. b. Gewichtsvermehrungen und Fehlmengen. 8 15. Bei der Anmeldung der veredelten Ware zur Wiederausfuhr sind etwaige Gewichtsvermehrungen zu erläutern und etwaige Zutaten nach Menge und Beschaffenheit anzugeben; auf Erfordern sind auch die Fehlmengen zu erläutern. Fehlmengen, die auf Schwund oder ähnliche Ursachen zurückzuführen sind, oder die sich als tarifmäßig zollfreie Abfälle darstellen, sind zollfrei zu lassen. Andere Fehlmengen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihnen durch inländische Zutaten oder andere Gründe veranlaßte Gewichtsvermehrungen gegenüberstehen, zollpflichtig, und zwar entweder nach dem Tarifsatze der zur Veredelung abgefertigten Ware oder, wenn sie in Abfällen bestehen, die als solche einem geringeren Zollsatz unterliegen, nach diesem. Von der Zollerhebung für Abfälle ist abzusehen, wenn diese unter amtlicher Aufsicht wieder ausgeführt, vernichtet oder in zollfreie Abfälle umgewandelt werden. Bei der Mengenveredelung (§ 16) können innerhalb der vom Bundesrate zu bestimmenden Grenzen Durchschnitkssätze festgesetzt werden, bis zu welchen Fehlmengen als zollfreie oder zu einem besonderen Tarifsatze zollpflichtige Abfälle zu behandeln sind. 5. Buchung und Zollabrechnung. a. Buchung. § 16. Zur Festhaltung des auf den zur Veredelung abgefertigten Waren ruhenden Zolles sind diese in einem Veredelungsbuch amtlich anzuschreiben. In diesem ist für jeden ständigen Veredelungs- verkehr ein besonderes Konto anzulegen, in welchem entweder die einzelnen zur Veredelung abgefertigten Waren (Warenposten) einander gegenübergestellt — Stückveredelung — oder nur die Warenmengen fortlaufend an= und abgeschrieben werden — Mengenveredelung —. Die Konten sind im ersteren Falle entsprechend dem Muster zum Niederlageregister für öffentliche Niederlagen und für Privat- transitlager einzurichten. In den Fällen der Mengenveredelung dient das Muster zum Niederlage- register für Teilungslager als Vorbild. b. Zollabrechnung. § 17. Beim nichtständigen Veredelungsverkehre wird nach der Abfertigung der veredelten Ware oder der gesamten zur Veredelung abgefertigten Warenpost zur Wiederausfuhr, spätestens aber bei Ablauf der Ausfuhrfrist festgestellt, ob Zoll zu entrichten ist. Beim ständigen Veredelungsverkehre wird, wenn es sich um Stückveredelung handelt, mindestens einmal in jedem Monate festgestellt, ob alle Waren, deren Veredelungsfrist abgelaufen ist, ausgeführt sind; die Waren, bei denen dies nicht zutrifft, sind zu verzollen.